rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wareneinkaufskredit als Dauerschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Kredit zur Finanzierung des Wareneinkaufs, dessen Tilgung erst nach Zahlungseingang zeitlich versetzt ohne Zuordnung zur ursprünglichen Kreditgewährung erfolgt, so dass der Kreditnehmer ständig über einen gewissen Mindestkredit verfügen kann, ist als Dauerschuld zu qualifizieren.
  2. Objektgebundene Kredite zur Finanzierung des Wareneinsatzes sind keine Dauerschulden.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1987, 1988, 1989, 1990

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals im Zusammenhang mit der Finanzierung von Ersatzteil- und Zubehöreinkäufen bei der … Aktiengesellschaft - im Folgenden kurz: AG - durch die X- Bank GmbH - im Folgenden kurz: X-Bank -. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in D. Komplementärin ist die Vertriebszentrum GmbH, D, Kommanditisten sind die Verkaufs GmbH, (mit einer Beteiligung von 36 %), die X- AG, X (mit einer Beteiligung von 26 %) und sechs weitere Autohäuser (mit einer Beteiligung von 1,80-8,70 %). Aufgrund der vertraglichen Beziehung zur X- AG bestand der Zweck der KG in der Versorgung des Vertragsgebiets mit dem inländischen Teilelieferungsprogramm, der Durchführung von Kundendienst für die Produkte, der Schulung und Betreuung von Händlern und Werkstätten sowie - bis einschließlich 1988 - die Übernahme des Neuwagenvertriebs.

Die Finanzierung des Wareneinkaufs der KG erfolgte über die X-Bank. Der „Rahmenvertrag für die Finanzierung von Original-, Ersatz- und Austauschteilen sowie Original-Zubehör” vom 25./30.07.1979 enthält im Wesentlichen nachfolgende Regelungen:

Die Bank war bereit, dem Darlehensnehmer auf Antrag Darlehen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen für die Lieferung von Original-, Ersatz- und Austauschteilen sowie Original-Zubehör, die der Darlehensnehmer von der X-AG bzw. deren Vertragspartner bezogen hat, in Höhe des vollen Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer zu gewähren; die Gesamtsumme des Darlehens wurde mit 100 % des Nettopreises des beim Darlehensnehmer jeweils vorhandenen Lagerwertes an Teilen begrenzt; die jeweiligen Darlehensanträge erhielt die Bank im Auftrag des Darlehensnehmers direkt vom Verkäufer; mit Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer galt der Darlehensantrag als angenommen; die Bank konnte aus besonderen Gründen die Annahme eines Darlehensantrags ablehnen; das Darlehen war spätestens nach drei Monaten (gerechnet vom Datum der Darlehensauszahlung an) zurückzuzahlen; eine Verlängerung der Laufzeit war ausgeschlossen; zur Sicherung der Ansprüche der X-Bank wurde das Warenlager des Darlehensnehmers sicherungsübereignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Rahmenvertrag vom 25./30.07.1979 (Bl. 193-196 Gewerbesteuerakte) verwiesen.

Die Kreditgewährung wurde im Streitzeitraum 1987-1990 in dem vorbezeichneten Vertrag abschließend geregelt; weitere Verträge sowie Ausführungsbestimmungen existierten nicht.

In 1992/1993 führte die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch. In dem Bericht vom 20.10.1993 führte der Prüfer unter Tz. 49 aus, die X-Bank habe schriftliche Zusagen zur Gewährung von Krediten aufgrund des Rahmenvertrags bis zu einer Gesamthöhe von Mio. DM (in 1987-1988) bzw. … Mio. DM (in 1989-1990) gegeben; die Herabsetzung der Grenze sei durch die Ausgliederung des Neuwagenverkaufs bedingt gewesen. Die Tilgung der Kredite sei in kleineren Zeitabständen (40-50 Tage) erfolgt. Je nach Liquidität habe die KG den größtmöglichen Betrag bei der X-Bank getilgt (Zahlungen auf einzelne Rechnungen). Die Kunden der KG hätten die Ersatzteilrechnungen durch Bankeinzug über die Y-Bank beglichen. Nach Geldeingang habe die KG die Entscheidung über die Tilgungssumme bei der kreditierenden X-Bank getroffen. Hieraus schloss der Prüfer, dass der KG zumindest für eine kurze Zeit bei einer anderen Bank die eingehenden Gelder zur freien Verfügung gestanden haben. Unter Hinweis auf Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien 1990 und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.08.1990 VIII R 30/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1990, 1081 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass Kredite nur dann zum laufenden Geschäftsverkehr gehörten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Krediten und bestimmten Warengeschäften von Kreditaufnahme bis zum Ende der Abwicklung jedes einzelnen Warengeschäfts eindeutig nachgewiesen werde. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang - so der Prüfer - komme insbesondere zum Ausdruck, wenn Erlöse aus den finanzierten Geschäften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden seien. Hieran fehle es, denn die durch Bankabbuchung eingehenden Erlöse und deren Verwendung zur Tilgung ließen sich nicht bestimmten Einkaufsgeschäf...

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