vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertungsverbot für im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene Beweismittel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Rahmen der Festsetzungsverjährung kommt es für die Eigenschaft, dass eine Steuer „hinterzogen” ist nicht darauf an, wer dies getan hat. Bei Vorliegen einer Gesamtschuld muss sich jeder Gesamtschuldner die Steuerverkürzung des anderen Gesamtschuldner zurechnen lassen.
  2. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme nach §§ 98, 102,1 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahmen mangels Tatverdacht oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 104 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.
  3. Aus Ergebnissen einer (rechtswidrigen) Außenprüfung folgt ein Verwertungsverbot nur dann, wenn die Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist.
  4. Hat der Steuerpflichtige eine gegen ihn ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht angefochten, besteht kein Verwertungsverbot bezüglich der aufgrund der Durchsuchungsanordnung gegen den Steuerpflichtigen sichergestellten beziehungsweise freiwillig heraus gegebenen Beweismittel.
  5. Eine Fernwirkung von Verwertungsverboten kommt allenfalls bei qualifizierten grundrechtsrelevanten Verfahrenstößen im Betracht, z.B. wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt.
  6. Soweit bei der Durchsuchung einer Bank ein Auftrag aufgefunden wird, mit dem der Steuerpflichtige die Bank beauftragt hat er zulasten seines Kontos einen bestimmten Betrag im Ausland bis auf weiteres anzulegen unterliegt dieser Beleg kein Verwertungsverbot.
 

Normenkette

AO §§ 119, 125, 193, 93; GG Art. 13, 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.02.2010; Aktenzeichen VIII B 239/09)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheide, da diese nichtig seien.

Die Kläger sind Eheleute. Für die Streitjahre reichten sie beim Beklagten (Finanzamt – FA –) weder Einkommensteuer- noch Vermögensteuererklärungen ein, da sie unter Außerachtlassung der im vorliegende Verfahren streitigen Kapitaleinkünfte und ihres Kapitalvermögens nicht verpflichtet waren, beim FA Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen einzureichen. Zumindest für das Streitjahr 1988 beantragten Sie beim FA einen Lohnsteuer-Jahresausgleich (vgl. Bl. 6 der Einkommensteuerakte).

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden bei der Sparkasse A wurden Belege aufgefunden, aus denen sich ergibt, dass der Kläger am 03.01.2004 durch Überweisung eines Betrages von 85.000,-- DM vom Konto der Kläger bei der Sparkasse A (Bl. 6 der Ermittlungsakte) und durch Bareinzahlung vom selben Tage in Höhe von 28.000,-- DM (Bl. 3 der Ermittlungsakte) bei der ausländischen Bank B Festgeld in Höhe von 113.000,-- DM angelegt hat.

Als Empfänger ist auf der Überweisung und dem Einzahlungsbeleg die Bank B angegeben. Der Durchsuchung und Beschlagnahme lag ein Beschluss des Amtsgerichts vom 03.11.1998 zugrunde, dem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter der Sparkasse zugrunde lag. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 100 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Ferner wurde im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden bei der VR Bank C. ein Auftrag (Bl. 7 f. der Ermittlungsakte) aufgefunden, mit dem der Kläger die Bank C am 29.12.1993 beauftragt hatte, zu Lasten seines Kontos 100.000,-- DM bei der Bank D London bis auf weiteres unter anzulegen.

Der Durchsuchung und Beschlagnahme lag ein Beschluss des Amtsgerichts vom 20.07.1998 zugrunde, dem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch namentlich nicht bekannte Mitarbeiter des Kreditinstituts zugrunde lag. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 89 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die aufgefundenen Unterlagen wurden an die Steuerfahndungsstelle übermittelt.

Die Steuerfahndungsstelle leitete daraufhin am 08.12.1998 (Bl. 10 der Ermittlungsakte) zunächst gegen den Kläger ein steuerliches Ermittlungsverfahren ein und bat ihn mit Verfügung vom 05.03.1999 um Einreichung einer Aufstellung sämtlicher Einnahmen aus Kapitalvermögen ab 1992 und der jeweiligen Kapitalstände zum 01.01. eines jeden Jahres seit dem 01.01.1992 unter Beifügung entsprechender Unterlagen und Bankbestätigungen.

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