vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH I R 28/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuführungen zur Rücklage bei einem Regiebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Rücklagenführung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG liegt nicht schon dann vor, wenn der bilanzierenden Regiebetrieb in seinem Jahresabschluss tatsächlich eine (Gewinn-) Rücklage im handelsrechtlichen Sinne ausweist.
  2. Zur Zulage zur Zuführung zur Rücklage genügt es grundsätzlich, wenn der ausgewiesene Gewinn in irgend einer Form (z.B. auch durch Vortrag auf neue Rechnung) stehen gelassen (d.h. der Verwendung durch die Trägerkörperschaft entzogen) und zugleich ein nachvollziehbarer Grund für die Ansammlung des Gewinnssubstrat im Interesse des Regiebetriebs glaubhaft gemacht wird. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
  3. Ist der Gewinn eines Regiebetriebes mangels eines eigenen Bankkontos des Regiebetriebes physisch in den allgemeinen Haushalt der Gebietskörperschaft eingeflossen, kann eine tatsächliche Zuführung zu den Rücklagen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1 EStG nur angenommen werden, wenn auch die Trägerkörperschaft selbst in ihrem Haushalt dafür Sorge trägt, dass der für den Regiebetrieb ausgewiesener und durch eine reale Geldzahlung unterlegte Gewinn entweder sogleich dem Betrieb wieder zu Gute kommt (z.B. durch Anschaffung von Wirtschaftsgütern) oder die Trägerkörperschaft durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen (zum Beispiel durch Bildung einer zweckgebundenen Rücklage im Haushalt) garantiert, dass der Zufluss nicht zu außerhalb des Betriebs liegenden allgemeinen Zwecken der Trägerkörperschaft an ausgegeben wird.
  4. Im Falle der Einstellung des Gewinns in die allgemeine Rücklage im Haushalt der Trägerkörperschaft ohne Bildung einer zweckgerichteten haushaltsrechtlichen Rücklage liegt eine tatsächliche Disposition über den Gewinn des Betriebsgewinns durch die Trägerkörperschaft vor, welche mit der Disposition über das Betriebsergebnis eines Eigenbetriebs vergleichbar ist.
  5. Die Darstellung einer allgemeinen Rücklage im Haushalt reicht nicht aus, um eine ausreichende Sperrung der vom Betrieb erzielten Gewinne für die Zwecke des Betriebs annehmen zu können, wenn eine weitere Aufschlüsselung dieser Rücklage nicht erbracht und damit nicht nachgewiesen wird.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen VIII R 42/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen einer ausschüttungshindernden Rücklagenzuführung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG. Die Klägerin ist eine öffentlich rechtliche Gebietskörperschaft, die mit ihrem als unselbständigen Regiebetrieb geführten und i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG freiwillig bilanzierenden Betrieb gewerblicher Art „Schwimmbäder” (im Folgenden: der ,Betrieb') nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 u. Abs. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Der Betrieb beinhaltete seit 2002 und auch noch in den Streit- und Folgejahren die Verpachtung der städtischen Schwimmbäder (Hallen- und Waldschwimmbad) an die Stadtwerke

GmbH (im Folgenden: die ,GmbH'), wobei die Klägerin ihre 100%-ige Beteiligung an der GmbH zulässigerweise (was unstreitig ist) dem gewillkürten Betriebsvermögen des Betriebs zugeordnet hatte.

Mit der Verpachtung der Schwimmbäder an die GmbH erzielte die Klägerin in den Streitjahren jeweils Verluste. Wegen der in das Betriebsergebnis des Betriebs einfließenden Dividenden der GmbH i.H.v. xxxx Euro in 2005 und xxx Euro in 2006 ergab sich in den Streitjahren jedoch insgesamt ein positives Ergebnis. Laut der für die Streitjahre erstellten und vom Magistrat unter Beifügung einer Vollständigkeitserklärung gegengezeichneten Jahresabschlüsse (vor Verwendung des Jahresergebnisses, zum 31.12.2005 datierend vom 20.09.2006 und zum 31.12.2006 datierend vom 20.08.2007) wies der Betrieb insoweit zum 31.12.2005 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von xxxx Euro und zum 31.12.2006 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von xxxxEuro aus, der zwischen den Beteiligten der Sache nach unstreitig ist und von diesen übereinstimmend zu Grunde gelegt wird. Da die Klägerin dem Betrieb kein eigenes Bankkonto zugeordnet hatte und die Dividenden der GmbH mithin auf ein in den allgemeinen städtischen Haushalt einfließendes städtisches Konto gezahlt worden waren, erfasste die Klägerin in Höhe der Dividenden auf einem dem Umlaufvermögen des Betriebs zugeordneten Verrechnungskonto jeweils eine gegen die Stadt bestehende „Forderung”, die sie mit anderen, zwischen der Stadt und dem Betrieb erfassten Bestandsverschiebungen verrechnete, woraus sich im Jahresabschluss des Betriebs zum 31.12.2005 ein Forderungssaldo von xxxxEuro und zum 31.12.2006 ein Forderungssaldo von xxxx Euro ergab. In der – für die Streitjahre noch kameralistischen – Rechnungslegung der Klägerin selbst war die Einstellung einer entsprechenden „Verbindlichkeit” gegenüber dem Betrieb dagegen nicht vorgesehen un...

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