rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

In der Einkommensteuer-ESt-Erklärung für 1987 erklärten die Kläger neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ihres in … gelegenen Zweifamilienhauses in Höhe von ./. 48.836,– DM. Das im Jahr 1986 errichtete Gebäude ist seit dem 23. Dezember 1986 bezugsfertig und wird von den Klägern im Erd- und Dachgeschoß bei einer erklärten Wohnfläche von 156 qm seit dieser Zeit selbst bewohnt. Die Herstellungskosten betrugen bis einschließlich 1987 444.232,86 DM.

In der ESt-Erklärung 1987 erklärten die Kläger für dieses Grundstück Mieteinnahmen in Höhe von 1.200,– DM sowie einen Mietwert für die eigengenutzte Wohnung und Garage in Höhe von 7.286,– DM und brachten von diesen Einnahmen Werbungskosten in Höhe von 57.322,– DM zum Abzug.

Der Beklagte forderte den steuerlichen Berater und späteren Prozeßbevollmächtigen (Pv) der Kläger auf, den Mietvertrag, einen Nachweis über geleistete Mietzahlungen sowie eine Meldebestätigung des Mieters vom Einwohnermeldeamt vorzulegen. Nachdem die Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, versagte der Beklagte die Anwendung der Einnahme-Überschuß-Rechnung für das Haus der Kläger und gewährte im Rahmen der ESt-Festsetzung mit Bescheid vom 25. September 1989 lediglich einen Sonderausgabenabzug nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes –EStG– in Höhe von 10.000,– DM. Auf den Inhalt des Steuerbescheids wird im übrigen Bezug genommen.

Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens legten die Kläger die Kopie eines Mietvertrags vom 3. April 1987 vor. Danach wurde ab dem 1. April 1987 eine Wohnung im Kellergeschoß des Hauses … bestehend aus 1 Zimmer, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor und 1 Toilette, an Herrn … den Bruder des Klägers, vermietet. Der Mietzins betrug monatlich 150,– DM. Nebenabgaben wurden nicht erhoben. Der Mietzins war monatlich an den Vermieter zu zahlen. Auf den Mietvertrag wird im übrigen Bezug genommen. Die Kellergeschoßwohnung hat nach den Feststellungen des Beklagten eine Größe von 41,79 qm.

Die Kläger legten zudem Kopien von Quittungen über Mietzahlungen in Höhe von jeweils 150,– DM für die Monate April bis November 1987 vor. Diese datieren jeweils unter den ersten Tagen des Folgemonats.

Im Rahmen eines gegen die Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens erklärten die von den Klägern beauftragten Rechtsanwälte, die Kläger hätten aus Gründen der Finanzierung beabsichtigt, die kleine Wohnung im Keller zu vermieten. Nachdem sie aufgrund einer Zeitungsannonce keinen geeigneten Mieter gefunden hätten, habe sich der Bruder des Klägers, … angeboten, die Wohnung zu mieten. Es sei dann zu einer mündlich geschlossenen mietvertraglichen Vereinbarung mit den Klägern dergestalt gekommen, daß der Bruder die Wohnung zu einem Bruttomietzins von 150,– DM einschließlich pauschaler Nebenkosten monatlich anmietete. Der auf den 3. April 1987 datierte schriftliche Mietvertrag sei erst im Rahmen der steuerlichen Erfassung für das Jahr 1987 nachgeschrieben worden, ebenso auch die Mietzinsquittungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte … vom 13. März 1990 Bezug genommen.

Der als Zeuge im Strafverfahren gehörte … hat gegenüber der Strafsachenstelle des Finanzamt Kassel-Goethestraße erklärt, er habe als Revierförster im Jahr 1985 eine Dienstwohnung im Forsthaus in … bezogen. Da er häufig am Wochenende die Jagdausübung in … wahrgenommen und im Frühjahr und Sommer die Außenanlagen des klägerischen Grundstücks bearbeitet habe, habe er Anfang 1987 eine zweite Wohnung bei seinem Bruder gemietet. Es sei ihm auch um eine Übernachtungsmöglichkeit nach dem Besuch von Vereinsveranstaltungen in … bei denen er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, gegangen. Er habe nur Schlafzimmer, Bad und WC benutzt und dort möbliert übernachtet. Von ihm seien keine wesentlichen Einrichtungsgegenstände in der Wohnung gewesen. Über das Mietverhältnis sei zunächst kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden. Für die Überlassung der Räume habe er monatlich 150,– DM bar bezahlt. Auf diese Aussage des … wird im übrigen verwiesen.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1993 setzte der Beklagte die ESt für 1987 auf … DM herab, versagte jedoch weiterhin die von den Klägern beantragte Einkünfteermittlung im Wege der Einnahme-Überschuß-Rechnung, da zweifelhaft sei, ob die Wohnung tatsächlich ernsthaft zur dauernden Nutzung vermietet gewesen war. Der Beklagte gewährte lediglich die hilfsweise beantragten erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in Höhe von 12.500,– DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses mit … weiter. Ergänzend zum bisherigen Vortrag im Vorverfahren sowie im Steuerstrafverfahren weisen sie darauf hin, daß keine Rückdatier...

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