vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 18/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigung bei mittelbarer Schenkung vom Betriebsvermögen eines Dritten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein eine vorhergehende Schenkung betreffender Steuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die in einem späteren Schenkungssteuerbescheid getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
  2. Aufgrund der Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerber sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit dem (damals) materiell-rechtlich zutreffenden Wert hinzuzurechnen, selbst wenn in den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe andere unzutreffende zu Grunde gelegt worden waren. Dieser richtige Wertansatz ist auch für die Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abziehbaren fiktiven Steuern maßgebend.
  3. Die freigebige Zuwendung eines Geldbetrages erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13a ErbStG, es sei denn es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass dieser Geldbetrag ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstandes bzw. Recht zu verwenden ist und nicht anderweitig darüber verfügt werden darf, so dass eine mittelbare Schenkung des zu erwerbenden Gegenstandes vorliegt.
  4. Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass das übertragene Vermögen bereits Betriebsvermögen des Schenkers darstellt. Eine Steuerbegünstigung ist nicht zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zuwendet, um Betriebsvermögen eines Dritten zu erwerben.
  5. Eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen ist nur dann begünstigt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass dieser sich damit an den Betriebsvermögen des Schenkers beteiligt.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 1, 4, § 14 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen II R 18/16)

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Der Kläger ist der Sohn von Herrn A (Vater) und Frau B (Mutter). Am 18. November 2013 erhielt der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Aktenvermerk des Finanzamtes C. Darin teilte der dortige Betriebsprüfer mit, im Rahmen einer Betriebsprüfung seien folgende eventuell schenkungsteuerpflichtige Vorgänge festgestellt worden: Durch Zuschlagbeschluss vom 30. Oktober 2006 habe der Kläger einen Reiterhof in D ersteigert. Hierzu habe er sowohl von seinem Vater als auch von seiner Mutter jeweils XXXXXX € mit der Maßgabe des Erwerbs erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk (Bl. 3 f. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.

Betreffend der Zuwendung seiner Mutter hatte der Kläger bereits am 26. Mai 2011 eine Schenkungsteuererklärung abgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schenkungsteuererklärung wird auf diese (Bl. 25 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen. Aufgrund der in der Steuererklärung erfolgten Angaben setzte das FA mit Bescheid vom 23. Juni 2011 unter der Steuernummer XXXXXXX Schenkungsteuer in Höhe von 0,-- € fest, da es die Auffassung vertrat, die Geldschenkung im Zusammenhang mit dem Reiterhof sei nach § 13a ErbStG begünstigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Steuerfestsetzung wird auf die Aktenausfertigung des Bescheides (Bl. 53 ff. der Schenkungsteuerakte - vgl. auch Bl. 91 der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.

Mit notarieller Urkunde vom XXXXXX übertrug die Mutter dem Kläger das Grundstück Hof- und Gebäudefläche E in F (Grundbuch von F, Bl. XXX) mit einem Grundbesitzwert laut Feststellungsbescheid des Finanzamtes G vom 25. März 2011 in Höhe von XXXXXX €. Aufgrund der Angaben in der Schenkungsteuererklärung vom 30. Dezember 2010 und nach Rückfragen betreffend die Vorschenkung im Zusammenhang mit dem Reiterhof setzte das FA mit Bescheid vom 23. Juni 2011 unter der Steuernummer XXXXXXX Schenkungsteuer in Höhe von XXX € fest. Der Gesamtwert der Vorerwerbe wurde hierbei mit 1,-- € berücksichtigt. Der Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Hinsichtlich der Einzelheiten der Steuerfestsetzung wird auf die Aktenausfertigung des Bescheides (Bl. 82 ff., 92 der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.

Für die Zuwendung vom 15. September 2010 erließ das FA am 12. Juni 2014 unter der Steuernummer XXXXXXX einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, durch den die Schenkungsteuer auf XXXXX € festgesetzt wurde. Der Wert des Grundvermögens wurde auf XXXXXX € korrigiert.

Darüber hinaus wurde die Zuwendung vom 30. Oktober 2006 als Vorerwerb im Sinne des § 14 ErbStG in Höhe von XXXXXX € angesetzt. Eine Begünstigung nach § 13a ErbStG wurde nicht mehr berücksichtigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben (§ 164 Abs. 3 A...

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