vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 18/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Umzugskosten von Arbeitnehmern als tauschähnlicher Umsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt der Arbeitgeber Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von Mitarbeitern, um diese im Rahmen einer Konzernumstrukturierung zum Abzug zu veranlassen, liegt keine Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vor.

2. Hinsichtlich der übernommenen Umzugskosten liegt keine steuerbare unentgeltliche Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, wenn von der Kostenübernahme bereits im Unternehmen beschäftigte, ausgewählte Arbeitnehmer betroffen sind und die Zahlung erfolgt um schnell eine Konzernumstrukturierung zu ermöglichen

3. Ein neben dem vorrangigen unternehmerischen Interesse bestehender persönlicher Vorteil des Arbeitnehmers an der Umzugskostenübernahme steht einem Vorsteuerabzug des Unternehmens nicht entgegen.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12 S. 2

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen V R 18/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Übernahme von Umzugskosten für Angestellte der Klägerin durch diese im Zusammenhang mit ihrer Errichtung als neuer Konzerndienstleister steuerbar ist, sowie darum, ob in diesem Zusammenhang gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren ins Handelsregister eingetragener Unter-nehmensgegenstand wie folgt lautet: Beratung von und das Erbringen von Dienstleistungen an Gesellschaften der Konzerngruppe in deren jeweiligen Geschäftsfeldern.

Gesellschafterin der Klägerin ist die Y. Gegründet wurde die Klägerin als Zentralpunkt innerhalb der Organisationsstruktur der Gruppe. Ihre Aufgabe sollte es sein, die Zusammenarbeit zwischen den Gruppengesellschaften zu unterstützen und zu verstärken sowie eine zentrale Führungsposition hinsichtlich der Gruppenstrategie und internen Richtlinien darzustellen. Zu diesem Zweck wurden bestimmte Zuständigkeiten bzw. Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin verlagert. Im Zuge der Funktionsverlagerung und der Aufnahme des gruppeninternen Beratungsgeschäftes mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz bzw. an anderen Standorten tätig waren, an den Standort Z der Klägerin versetzt werden, damit die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.

Im Jahr 2013 vereinbarte die Gruppe deshalb mit verschiedenen ihrer Mitarbeiter schriftlich, dass diese künftig für die Klägerin in Z arbeiten werden. In diesem Zusammenhang wurde Mitarbeitern, welche bislang u.a. im Ausland tätig waren, und daher erst nach Z umziehen mussten, die Übernahme verschiedener dabei entstehender Kosten zugesagt. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung bzw. einem Haus unterstützt werden. Ergänzend wird hierzu Bezug genommen auf die vorliegenden Vereinbarungen mit dem bislang in Singapur tätigen Herrn A sowie mit den Herren B und C, die bis dahin im Ausland für die Gruppe gearbeitet hatten.

Im Jahr 2013 wurden der Klägerin Leistungen von Immobilienmaklern in Rechnung gestellt, u.a. für die Vermittlung von Wohnungen an die Herren B und C. Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffenden Maklerrechnungen ver-wiesen.

Mit Bericht vom 23.05.2014 wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin für die Monate Juni bis Oktober 2013 abgeschlossen. Dabei traf der Betriebsprüfer u.a. die Feststellung, dass die Klägerin für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr gewechselt und nach Z umgezogen sind, Maklerprovisionen und Kosten der Wohnungsbesichtigung übernommen hat. Die Kostenübernahme sei arbeitsvertraglich vereinbart gewesen, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. In Folge dessen seien die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19 %, aufgeteilt auf die Voranmeldungszeiträume Juli bis Oktober 2013, um insgesamt 49.425,00 € zu erhöhen, was einer Erhöhung der festzusetzenden Vorauszahlungen um insgesamt 9.390,75 EUR entspreche.

Mit Datum vom 14.07.2014 folgte der Beklagte (das Finanzamt, FA) den Prüfungsfeststellungen und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Juli bis Oktober 2013 abweichend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Klägerin fest. Dagegen legte diese am 15.08.2014 Einsprüche ein.

Am 20.02.2015 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin für 2013 beim FA ein, in welcher die Prüfungsfeststellungen bzw. die nach Ansicht des FA daraus zu ziehenden steuerlichen Folgen unberücksichtigt blieben. Erklärt wurden u.a. steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 16.441,00 € sowie abzieh-bare Vorsteuerbeträge in Höhe von 138.666,69 €, woraus sich eine festzu-setzende Umsatzsteuer von ./. 122.723,12 € ergab.

Eine vom FA angeforderte Vorsteuerverprobung zeigte auf, dass die erklärten Vorsteuerbeträge um 17.070,72 € über den rechnerisch ermittelten angegeben w...

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