vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 37/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für Rekultivierung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verpflichtungen zum Abriss von Betriebsanlagen sind nach wirtschaftlicher Betrachtung auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens das Entstehen der Verpflichtung verursacht hat.
  2. Bei Verlängerung eines Pachtvertrages ist der Verlängerungszeitraum im wirtschaftlichen Sinne für die Entstehung der Abrissverpflichtung ursächlich.
  3. Die Änderung der Pachtverhältnisse kann aufgrund der Neubewertungsverpflichtung von Rückstellungen zu jedem Bilanzstichtag zu einer niedrigeren Rückstellung führen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Rückstellungen, die die Klägerin für ihre Verpflichtung zur künftigen Beseitigung von Betriebsanlagen auf einem Pachtgrundstück gebildet hat.

Die Klägerin, die mit Wirkung zum 1. Januar…durch Ausgliederung des bisherigen Teilbetriebs … aus der Fa. Y entstanden ist, betreibt … die Förderung von Sand und Kies. Eines der Kieswerke befindet sich in …S … . Ein mit der Stadt S im Jahr 1962 geschlossener Pachtvertrag wurde im Jahr 1987 bis zum 31. August 1997 verlängert. Nach einer zunächst stillschweigenden Verlängerung des Vertrags wurde am 12. April 1999 ein neuer Pachtvertrag geschlossen, der bis zum 31. Dezember 2014 läuft. Die Pachtverträge beinhalteten jeweils die Verpflichtung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Anlagen abzubrechen und Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen. Für die Entfernungsverpflichtung wurden in der Vergangenheit Rückstellungen gebildet. Bis zum Ende des Jahres 1997 waren die gesamten voraussichtlichen Kosten – bezogen auf die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag – zurückgestellt.

In den Bilanzen auf den 31. Dezember der Streitjahre 2000 und 2001 führte die Klägerin die Rückstellungen fort. Dabei ging sie von einem voraussichtlichen Gesamtaufwand in Höhe von …, DM (2000) bzw. …, EUR (2001) aus. Von diesen Beträgen nahm sie im Hinblick auf die ab dem Jahr 1999 gültige gesetzliche Neuregelung der Rückstellungen Abzinsungen vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Einkommensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre 2000 und 2001). Die Höhe der Abzinsungen berechnete sie auf der Basis einer Restlaufzeit bis zum 31.12.2002 (Abzinsungsfaktoren von 0,89 bzw. 0,95).

Hinsichtlich des sich aus der Abzinsung der Rückstellung ergebenden Gewinns bildete die Klägerin erstmals in der Bilanz auf den 31. Dezember 1999 eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 S. 7 und 10 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahres 1999, die sie in den Streitjahren 2000 und 2001 teilweise auflöste.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 2000 erging im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Ab August 2003 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, aufgrund der Verlängerung der Pachtverträge im Jahr 1999 sei eine Neubewertung der Rückstellung erforderlich. Diese nahm er in der Weise vor, dass er zunächst den voraussichtlichen Gesamtaufwand auf die Jahre 1970 bis 2014 (Ende des Pachtverhältnisses) verteilte und so für die Streitjahre 31/45 bzw. 32/45 des unverändert übernommenen Gesamtaufwandes ansetzte. Von diesem Betrag nahm er die Abzinsung vor, wobei er von einer Restlaufzeit von 14 (Abzinsungsfaktor 0,473) bzw. 13 Jahren (0,498 Abzinsungsfaktor) ausging.

Wegen der höheren Abzinsung erhöhte sich auch der Betrag der im Jahr 1999 gebildeten Rücklage nach § 52 Abs. 16 S. 7 und 10 Einkommensteuergesetz (in der Fassung des Jahres 1999) und damit auch der Betrag, um den die Rücklage in den Streitjahren aufgelöst wurde.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 30. September 2004 (Bl. 27 und 30 des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte) verwiesen.

Der Beklagte schloss sich dem an und änderte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 am 6. Dezember 2004. Bezüglich des Streitjahres 2001 erging unter dem gleichen Datum erstmals ein Feststellungsbescheid.

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin Einspruch, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 10./15. März 2006, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 128 des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte und Rechtsbehelfsverfahren), als unbegründet zurückwies.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Beklagte habe den Aufwand für die zukünftige Verpflichtung zur Beseitigung der Anlagen zu Unrecht auch auf den Zeitraum der Pachtverlängerung verteilt. Die wirtschaftliche Entstehung der Verpflichtung sei bereits im Jahr 1997 abgeschlossen gewesen, da der Aufwand in die bis zu diesem Zeitpunkt reichende Kalkulation eingeflossen sei. Die spätere Pachtv...

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