vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen im Rahmen einer Verkaufskommission

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verkaufsfördernde Maßnahmen (Bewirtungsaufwendungen, Geschenke), die eine Konzerngesellschaft als Kommissionär im Vertriebsgebiet gegenüber ihren Kunden vornimmt, sind als Betriebsausgaben anzusehen, deren Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 EStG zu beurteilen ist.
  2. Es handelt sich nicht um durchlaufende Posten, wenn die Konzernmuttergesellschaft (kompetent) die Aufwendungen übernimmt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 7; BGB § 516

 

Streitjahr(e)

2010, 2011, 2012

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.07.2020; Aktenzeichen XI B 1/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – Geschenke und Bewirtungsaufwendungen – hatte.

Die Klägerin ist eine 1996 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts …. unter HRB …… eingetragene GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Alleingesellschafter war und ist die A AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat und die Konzernspitze der A-Gruppe ist, die insbesondere – auch hochpreisige – Produkte verschiedener Marken anbietet.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist insbesondere der Vertrieb dieser Produkte. In diesem Rahmen ist sie insbesondere für den Vertrieb, das Marketing und den Kundendienst der A-Gruppe Marken in Deutschland und Österreich zuständig. Insoweit bestand ein Exklusivvertrag.

Der Vertrieb erfolgte in den Streitjahren im Rahmen einer sog. Kommissionstruktur. Die Klägerin verkaufte insoweit die Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung der zur A-Gruppe gehörenden Kommittenten. Dies war zunächst A S.A., die ab 2012 unter der Firma A Ltd mit tatsächlichem Geschäftsansatz in der Schweiz firmierte (siehe der dritte Nachtrag zum Kommissions- und Servicevertrag). Als Eigengeschäft betrieb die Klägerin insbesondere den Reparaturservice für ihre Produkte.

Zum englischen Wortlaut des „Commission Agancy and Service Contract” wird auf die Akten (Bl. 79 ff. Fallheft der Betriebsprüfung Ordner I) verwiesen.

Der Vertrag sah in Art. 1 vor, dass der Kommittent die Klägerin als Kommissionärin exklusiv mit dem Verkauf der in der Anlage 1 zum Vertrag aufgeführten Produkte beauftragte. Für den Vertrieb der Produkte erhielt die Klägerin eine umsatzabhängige Provision (Art. 8 des Vertrags).

Der Vertrag sah ferner vor, dass die Verkaufspromotion und die Werbung für die Produkte im Vertriebsgebiet der Klägerin durch die Klägerin auf der Basis der Instruktionen und Anweisungen der Hersteller der Produkte und auf Rechnung der Kommittenten erfolgten und sämtliche Werbematerialien dem Kommittenten vorzulegen waren (Art. 6 des Kommissions- und Dienstleistungsvertrags). Die Kommittenten waren verpflichtet, der Klägerin alle für die Marketing- und Verkaufsfördermaßnahmen entstandenen Auslagen auf Kostenbasis sowie die internen Kosten der Klägerin auf Vollkostenbasis zu erstatten, soweit – was aber in den Streitjahren unstreitig der Fall war – bestimmte Bedingungen (wie Einhaltung eines Budgets und Nachweis der Kosten) eingehalten wurden (Art. 9 des Kommissionsvertrags). Die Klägerin wies die insoweit angefallenen – teilweise streitgegenständlichen – externen und internen Kosten für die Werbemaßnahmen in den Gewinn- und Verlustrechnungen als Aufwendungen und die Erstattungen der Kommittenten als Einnahmen aus.

Den vorliegend streitgegenständlichen Kosten der Klägerin lagen Verkaufsmaßnahmen zugrunde, in denen jeweils Reisekosten, Unterbringung, Rahmenprogramm, Bewirtung und Warengeschenke im Wert von mehr als 35 Euro an geladene Gäste aus dem Vertriebsgebiet der Klägerin erfolgten. Dies waren insbesondere folgende Veranstaltungen:

B Trophy

Besuch des C World Cup

Besuch von Sportveranstaltungen

Kundenreise nach Paris

Abendveranstaltungen mit Party

Der überwiegende Teil dieser Veranstaltungen wurde als sog. externe Veranstaltungen von einer anderen Konzerngesellschaft der A-Gruppe durchgeführt. Die Klägerin war jedoch jeweils mit eigenen Produkten oder einem Marketingstand vor Ort aktiv. Der Klägerin wurden nach ihren (unbestrittenen) Angaben teils nicht sämtliche Kosten der organisierenden Konzerngesellschaft in Rechnung gestellt.

Im Einzelnen wird zu den der Klägerin (zivilrechtlich) entstandenen Kosten auf die Anlagen 5 bis 6d (Bl. 34-39 Sonderband Betriebsprüfungsberichte) verwiesen. Diese wurden zusammen mit anderen Aufwendungen auf den Aufwandskonten 78610 „Promotion of Sales”, 79900 „Allgemeine Verwaltungskosten” und 78331 „Events” erfasst.

In ihren Körperschaftsteuererklärungen für 2010 bis 2012 ging die Klägerin davon aus, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind. In den Umsatzsteuererklärungen für 2010 bis 2012 zog sie die Vorsteuer für die Aufwendungen ebenfalls ab. Bei den nach § 37b EStG wegen anderer Geschäftsvorfälle angemeldeten Steuern berücksich...

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