rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vermittlung von Sportwetten wird vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers aus ausgeübt; das ist dort, wo über die Annahme der Werte zu bestimmten Konditionen entschieden und das Ergebnis an den Werftkunden übermittelt wird.
  2. Die Wettannahmestellen, selbst wenn es sich um feste Niederlassungen handelt, erbringen durch die Erfassung der Daten von Wette und Wettkunden sowie den Einzug der Wetteinsätze und die Aushändigung der Wettscheine oder die Auszahlung der Gewinne lediglich Nebenleistung zur Vermittlung.
 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 44

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Sportwetten im Inland steuerbar sind.

Die Klägerin war mit Gesellschaftsvertrag vom xxxxxx in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet worden und wurde aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom xxxxxx in eine GmbH umgewandelt. Der ins Handelsregister eingetragene Gegenstand ihres Unternehmens war im Streitjahr "Vertrieb und Aufstellung von Automaten". Erst durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xxxxxx wurde dieser in "der Vertrieb und die Aufstellung von Automaten sowie der Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten/Sportsbars ohne Alkoholausschank" geändert. Demgegenüber war der Geschäftszweck der Klägerin laut der Gewerbeanmeldung bei der Stadt A vom xxxxxx bereits von Anfang an "Sportsbar mit alkoholfreiem Ausschank, Vermittlung von Sportwetten".

Alleingesellschafterin und zugleich alleinige Geschäftsführerin der Klägerin im Streitjahr war Frau B. Ausweislich ihrer Lohnsteueranmeldung für 2010 beschäftigte die Klägerin einen Arbeitnehmer, für den keine Lohnsteuereinbehaltungspflicht bestand.

Mit Datum vom 29.12.2009 schloss die Klägerin mit der C. (nachfolgend: C) mit Sitz in D einen "Vermittlungsvertrag", welcher u. a. folgenden Inhalt hatte:

"Präambel

C ist ein staatlich konzessioniertes Sportwettunternehmen mit Sitz in D und veranstaltet europaweit Sportwetten zu festen Quoten. Auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens und der Entwicklung einer zeitgemäßen Marketingkonzeption ermöglicht C ausländischen Vermittlern unter Inanspruchnahme des Know-hows von C und deren Marketingkonzepten durch Eröffnung von Wettlokalen das sportliche Geschehen potentiellen Kunden zu präsentieren und an C per Datenübertragung Wetten zu festen von C vorgegebenen Quoten zu vermitteln.

C wird dabei unmittelbarer Vertragspartner des Kunden, erstellt die Quoten und unterstützt den Vermittler in den Belangen seines Geschäftsbetriebs.

§ 1 – Errichtung der Annahmestelle durch den Vermittler

C gewährt dem Vermittler hiermit das Recht, in

E

F

G

in den in seinem Besitz befindlichen Geschäftsräumen eine Vermittlungsstelle für das in der Präambel beschriebene Vertriebssystem entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages und den diesem angeschlossenen Geschäftsbedingungen zu eröffnen und hierbei die in der Präambel genannten Rechte und Leistungen von C für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen. …

5. Auftreten gegenüber Kunden

Die Imagepflege von C macht es erforderlich, dass sich die Annahmestelle des Vermittlers den Wettkunden stets in ordentlichem Zustand präsentiert und das Personal nur in entsprechender Aufmachung in Erscheinung tritt. Entsprechende Hinweise und Empfehlungen von C wird der Vermittler beachten.…

§ 2 – Tätigkeit des Vermittlers

1. Eigenständigkeit

Der Vermittler führt seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Kaufmann und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er ist nicht berechtigt, C zu vertreten, sondern übermittelt lediglich Wettangebote der Kunden an C weiter.

2. Geschäftsbedingungen/Konzessionen

Für den Vermittler gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen von C; diese sind, wie auch die Konzession von C, im Lokal gut sichtbar auszuhängen.

3. Verwendung der Marke C

Der Vermittler wird die Marke C sowie entsprechende Ausstattungsmerkmale für seinen Geschäftsbetrieb gemäß den jeweiligen Vorgaben von C benutzen. Entsprechendes gilt auch für künftige Marken, Namen oder sonstige Kennzeichnungen, die C zur Identifizierung ihres Systems einführen wird.

4. Aufgabenverteilung

Der Vermittler übernimmt nachfolgende Kostenbelastungen:

Alle mit dem Betrieb der Wettannahmestelle verbundenen Kosten wie Personalkosten, Miete, Technikkosten und sämtliche Nebenkosten,

die für die Vermittlung der Wetten anfallenden Telekommunikationsgebühren und Bildübertragungskosten,

die Anschaffung der zur Vermittlung erforderlichen Utensilien (z.B. Wettkarten, Wettscheinrollen etc.). Sofern C für die Wettannahme unmittelbar erforderliche Utensilien im Interesse des einheitlichen Auftritts anbietet, besteht für den Vermittler die Pflicht, diese nach Möglichkeit zu verwenden.

5. Öffnungszei...

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