vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 46/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflusszeitpunkt bei Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Investitionsdarlehen für ein Gebäude in einen Zuschuss umgewandelt, ist dieser im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung als nachträglich gewährter Zuschuss zu behandeln und zu diesem Zeitpunkt zunächst mit der verbliebenen Bemessungsgrundlage der Abschreibungen zu verrechnen.
  2. Maßgeblicher Zuflusszeitpunkt im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG bei Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung der Geldmittel, sondern der Zeitpunkt des durch die Umwandlung bedingten endgültigen Wegfalls der wirtschaftlichen Belastung.
 

Normenkette

EStG §§ 21, 7i, 9, 11

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 46/09)

BFH (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 46/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz zusätzlicher Einnahmen im Rahmen der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten, im Sanierungsgebiet „Innenstadt” der Stadt M. gelegenen Gebäudes. Am 16.04.1987 schloss sie mit der Stadt M. (im Folgenden: die ,Stadt') eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, im einzelnen näher zu bezeichnende bauliche Maßnahmen durchzuführen, um das Gebäude entsprechend den Sanierungszielen der neuzeitlichen Entwicklung anzupassen. Insbesondere sollten zwei Einzelgebäude zu einer Einheit zusammengefasst und eine Wohnung errichtet werden.

Zur Finanzierung der als förderungswürdig anerkannten Kosten, die der Modernisierung und Instandsetzung dienten und von der Eigentümerin voraussichtlich nicht aus Erträgen des Gebäudes aufgebracht werden konnten, gewährte die Stadt der Klägerin aus Sanierungsfördermitteln eine Vorauszahlung in Höhe von 500.000,- DM einschließlich eines Fassaden- und Fensterzuschusses. Die Vorauszahlung stand nach Abschnitt 10 der Vereinbarung i.S.v. § 39 Abs. 5 StBauFG unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt wird oder durch andere Fördermittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen ist. Bis zu dieser Bestimmung sollte die Vorauszahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen behandelt werden. Nach Abschnitt 13 der Vereinbarung waren die Fördermittel entsprechend dem örtlich festgestellten Baufortschritt auszuzahlen. Zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung hatte die Klägerin eine Grundsschuld zu stellen. In Abschnitt 29 bis 31 war zusätzlich geregelt, dass die Klägerin bestimmte ortsübliche Mieten für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren nach Abschluss der Maßnahmen beizubehalten hatte, dass die Stadt zur Verwirklichung des Sozialplans nach § 8 StBauFG zeitweise niedrigere Mietpreise festlegen konnte und dass der Wohnraum bei Nichtfortführung von Mietverhältnissen an von der Stadt benannte Mieter zu überlassen war. Unter dem 19.09.1989 änderte die Stadt den Gesamtbetrag der Vorauszahlung auf 491.378,89 DM zuzüglich eines Fassaden- und Fensterzuschusses.

Für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 machte die Klägerin erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG geltend, ohne die Bemessungsgrundlage der Absetzungen um die geleisteten Vorauszahlungen der Stadt zu mindern. Mit Schreiben vom 12.10.2004 erklärte die Stadt gegenüber der Klägerin, dass die Vorauszahlung nunmehr i.H.v. 491.378,89 DM (das entspricht 251.238,04 Euro) als verlorener Baukostenzuschuss behandelt werde und nicht mehr zurückzuzahlen sei und reichte gleichzeitig die Grundschulbestellungsurkunde zurück. Im Rahmen ihrer für das Streitjahr beim Finanzamt (im Folgenden: ,FA') zur Zusammenveranlagung eingereichten Einkommensteuererklärung gaben die Kläger auf die Vermietung des Gebäudes entfallende Einkünfte der Klägerin von 7.932,- DM an. Das FA wich hiervon ab und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 28.02.2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 270,- Euro fest. Auf den Einspruch der Kläger hin änderte das FA die Festsetzung mit Bescheid vom 30.03.2006 unter teilweiser Stattgabe des Einspruchsbegehrens auf 272,- Euro und mit Bescheid vom 24.04.2006 auf 274,- Euro und wies den Einspruch im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2006 als unbegründet zurück. Dabei wich es insoweit von den Angaben und Berechnungen der Kläger in der Steuererklärung und von dem mit dem Einspruch geltend gemachten Rechtsstandpunkt ab, als es die auf das Gebäude entfallenden Einkünfte um Einnahmen i.H.v. 201.784,- Euro erhöhte. Hierbei handelte es sich um den Betrag der in einen Zuschuss umgewandelten Vorauszahlung von 251.238,- Euro abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Sonderabschreibungen von 40.207,- Euro und noch nicht ausgeschöpfter Regelabschreibungen von 9.247,- Euro.

Die Kläger sind der Ansicht, die Einkünfte erhöhende Berücksichtigung des Vorauszahlungsbetrages im Streitjahr sei unzulässig, da insoweit weder Einn...

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