Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkaufserlös landwirtschaftlicher Lieferrechte keine Entschädigungszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei dem erzielten Erlös für die Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG, die nach § 34 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
  2. Ersatzleistungen, mit denen der Steuerpflichtige ganz oder teilweise Erfüllung eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs erlangt, sind keine Entschädigungen; Entschädigungen müssen vielmehr auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitshaftung beruhen.
 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

1986, 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen IV R 64/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf von Zuckerrübenlieferrechten als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1977 Pächter der XXXX und erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bewirtschaftet werden 20 ha Eigenland und 283 ha Pachtland.

Der Kläger war in den Streitjahren Inhaber von Zuckerrübenlieferrechten im Umfang von 12.410 dt. Mit Vertrag vom 03.12.1986 verkaufte er diese Rechte an das Land Hessen - Domänenverwaltung - für 27,95 DM/dt, insgesamt somit für 346.859,50 DM. Die Lieferrechte wurden sodann - wie bereits zuvor im Kaufvertrag vereinbart - auf die Hessische Staatsdomäne B. übertragen.

Die Versteuerung dieses Erlöses ist vorliegend im Streit.

Nach einer in den Jahren 1991/92 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt, der Betriebsprüfung folgend, die Auffassung, daß dieser Erlös keine Entschädigung - so die Rechtsansicht des Klägers -, sondern laufender Gewinn sei, der eine Versteuerung nach einem ermäßigten Steuersatz nicht zulasse. Gegen die mit dieser Maßgabe erlassenen Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987, jeweils vom 25.08.1993, hat der Kläger Einspruch eingelegt. Die Bescheide wurden wegen eines anderen hier nicht mehr interessierenden Punktes mit Bescheiden vom 23.02.1996, die Gegenstand des Verfahrens wurden, geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.1996 (abgesandt am 05.11.1996) wurden die Einsprüche hinsichtlich des vorliegenden Streitpunktes als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben.

Gerichtlich, wie bereits außergerichtlich, vertreten die Kläger folgende Auffassung:

Bei der Übertragung der Zuckerrübenlieferrechte handele es sich - trotz des Wortlautes des Vertrages vom 03.12.1996 - um keinen gewöhnlichen Kaufvertrag. Hintergrund für die Übertragung der Rechte sei die Ausweisung der größtenteils ackerbaulich genutzten Flächen der Domäne XXXX als Wasserschutzzone III gewesen. Durch diese Maßnahme sei ein wirtschaftlicher Anbau von Zuckerrüben - was zuvor der Fall gewesen sei - nicht mehr möglich gewesen, da der Einsatz eines chemischen Pflanzenschutzmittels gegen Distelbekämpfung in der Wasserschutzzone verboten gewesen sei. Eine Übertragung der Lieferrechte sei daher aufgrund dieser äußeren Gegebenheiten unumgänglich gewesen. Nur vor diesem Hintergrund sei die Übertragung der Lieferrechte zutreffend zu würdigen. Trotz des zum Teil anders lautenden Wortlautes des Vertrages vom 03.12.1986 handele es sich um keinen eigentlichen Kaufvertrag. Dies werde daran deutlich, daß der Vertrag deutliche atypische Elemente, nämlich

  1. Rückübertragungsrecht,
  2. Verzicht auf die Geltendmachung einer Pachtwertminderung,
  3. Zusage, entsprechende Entschädigungen gegebenenfalls geltend zu machen und dem Pächter auszuzahlen

enthalte.

Der Vertrag sei somit lediglich als Reaktion auf die Schutzgebietsausweisung zu verstehen. Es haben nicht nur wirtschaftliche Schäden beim Pächter, sondern auch Streitigkeiten mit dem Verpächter (Land Hessen) zur Anpassung an die veränderten Ertragsverhältnisse der Domäne vermieden werden sollen. Zutreffend sprächen auch die Überlegungen, die zu dem Vertrag vom 03.12.1986 geführt haben, von einem "Parken der Kaufrechte in der Domäne B." mit der Möglichkeit des Rückerwerbs für die DomäneXXX. Aus der Gesamtschau der damaligen Verhältnisse könne nur davon ausgegangen werden, daß der "Kaufvertrag" über die Lieferrechte nicht als gewöhnlicher Kaufvertrag zu verstehen sei, sondern daß der Erlös aus der Übertragung der Rechte nicht als Kaufpreis im eigentlichen Sinne, sondern als Entschädigung durch das Land Hessen an den Kläger für entgehende Gewinne aus dem Zuckerrübenanbau gedacht gewesen sei.

Daß der Kläger selbst am Vertrag mitgewirkt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angesichts des dargestellten wirtschaftlichen Drucks unbeachtlich.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987, jeweils vom 23.02.1996, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.10.1996 dahingehend abzuändern, daß für 1986 und 1987 jeweils ein Betrag in Höhe von 173.448,?? DM lediglich mit dem halben Steuersatz versteuert wird.

Der Beklagte b...

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