rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewöhnlicher Aufenthalt bei längerem Auslandstudium

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei einem Auslandsaufenthalt von mir als einem Jahr an der gewöhnliche Aufenthalt im Inland angenommen werden, wenn ein Wille zur dauerhaften Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Inland festgestellt werden kann.

2. Zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei einem Auslandstudium reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die studienfreie Zeit im Inland verbringt oder einen Teil des Studiums zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte im Inland absolviert.

 

Normenkette

AO § 9

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen I R 112/04)

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen I R 112/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und begehrte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1997 die Berücksichtigung von Kosten für ein Master-of-Business-Administration (MBA)-Studium an der University of Southern California, Los Angeles, USA, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger absolvierte von 1986 bis 1991 erfolgreich an der California State University, USA, ein Studium der Germanistik und Politologie. Im Jahre 1989 leistete er bei der Firma A in Deutschland ein dreimonatiges Praktikum. Auch nach dem Studium war er in der Bundesrepublik tätig. Im Jahre 1992 absolvierte er ein weiteres Praktikum in Deutschland im Rahmen des Bundestag Internship Program verbunden mit einem Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Danach war er bis März 1995 bei der B als Animateur angestellt. Von April 1995 bis Juli 1997 war er Angestellter einer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt. Bis Juli 1997 wohnte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau in Mainz-Kastell.

Ende Juli 1997 reiste der Kläger in die USA, wo er zunächst bei seinen Eltern in Californien wohnte, bevor er sich in ..., California, eine Wohnung nahm, um sein MBA-Studium mit Schwerpunkt internationales Finanzwesen an der University of Southern California zu beginnen. Die Schwiegereltern des Klägers wohnten in Wiesbaden. Die Lebensgefährtin reiste mit dem Kläger in die USA, kehrte jedoch am 10.08.1997 nach Deutschland zurück.

Die Lebensgefährtin des Klägers selbst hatte im Sommersemester 1995 ein Studium an der FH Worms begonnen, später wechselte sie an die FH Wiesbaden. Im Rahmen ihres Hochschulstudiums absolvierte sie im Anschluss an ihre Rückkehr aus den USA im Wintersemester 1997/1998 ein Auslandssemester in Nizza an der ESPME. Am 14.02.1998 heirateten der Kläger und seine Lebensgefährtin in Las Vegas, USA. Vom 16.03.1998 bis 30.09.1998 leistete die Ehefrau des Klägers einen Auslandsstudienabschnitt in Los Angeles, USA, bei der Firma C. Während dieser Zeit wohnte sie beim Kläger in den USA, bevor sie zum Wintersemester 1998/1999 wieder nach Wiesbaden zurückkehrte, wo sie bei ihren Eltern gemeldet war.

Am 21.08.1998 reiste der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland, wo er im Rahmen seines Studiums vom 01.09. bis 18.12.1998 ein Praktikumssemester an der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz absolvierte und dazu in Koblenz wohnte. Nachdem er im Kreise seiner Ehefrau und der Schwiegereltern die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in Wiesbaden verbracht hatte, flog der Kläger Anfang Januar 1999 in die USA zurück, um sein Studium fortzuführen. Im März 1999 war er nochmals gut eine Woche besuchsweise in Deutschland.

Der Kläger, der sich Anfang 1998 bei D und der E um eine Praktikantenstelle beworben und am 11.12.1998 ein Bewerbungsgespräch bei einer Versicherungsgesellschaft in München hatte, kam nach Abschluss des Studiums im Juni 1999 endgültig nach Deutschland zurück, wo er mit seiner Ehefrau zusammenzog und eine Arbeitsstelle antrat. Während seiner Zeit in den USA behielt der Kläger sein Konto bei einer Bank in Wiesbaden bei und zahlte Kfz-Steuer für sein Motorrad.

Nachdem das beklagte Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 16.03.1998 die Studienkosten zunächst nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte, berücksichtigte es im Verfahren über den am 27.03.1998 erhobenen Einspruch einen in 1997 gezahlten Teilbetrag der Studienkosten in Höhe von 6.858,-- US-Dollar (= 12.108,-- DM) im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.2002, zur Post gegeben am 14.05.2002, unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen die Einkommensteuer entsprechend herab. Hiergegen richtet sich die am 12.06.2002 erhobene Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die im Streitjahr angefallenen Kosten für das MBA-Studium in Höhe von 12.108,-- DM seien als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, da der Kläger ein berufsbezogenes Aufbaustudium ...

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