rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 73/07 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. EU-Ausländer, die im Inland wohnen, haben für ihre Kinder Anspruch auf Kindergeld, wenn diese im Inland oder in einem EU-Mitgliedsstaat ihren Wohnsitz haben.
  2. Steht aufgrund der vorgelegten Nachweise fest, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, ohne dass eine positive Meldebestätigung eines bestimmten EU-Mitgliedstaates vorliegen muss.
 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2a; EU-Verordnung Nr. 1408/71

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 73/07)

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 73/07)

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 03.05.2004 Kindergeld für seine Kinder D. (geboren am 21.07.1984), P. (geboren am 09.02.1987) und N. (geboren am 20.06.1989). Mit Bescheid vom 11.08.2004 lehnte die beklagte Familienkasse den Antrag ab, da der Kläger die von der Familienkasse angeforderte Familienstandsbescheinigung, mit der die Meldung der Kinder in Polen bestätigt werden müsse, nicht vorgelegt habe. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren legte der Kläger eine „Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen” (E. 401) vor, mit der die Stadt X bestätigte, dass die vorbezeichneten Kinder des Klägers in X beim Kläger leben. Weiterhin legte der Kläger eine Bescheinigung der Stadt T. G. vom 25.10.2004 vor, mit der bescheinigt wird, dass die Kinder weder in dieser Stadt noch bei ihren Großeltern in Polen angemeldet seien. Weiterhin legte er Schulbescheinigungen für die Kinder D. und P. vor. Für P. wird bestätigt, dass er seit dem 01.10.2003 eine Technische Universität besucht und die Ausbildung voraussichtlich bis 2009 dauert. Für D. wird der Schulbeginn mit 01.09.2003 und voraussichtliches Schulende mit Juni 2005 bestätigt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger Studienbescheinigungen deutscher Hochschulen vorgelegt. Für D. liegt eine Studienbescheinigung der Technischen Universität D. für das Wintersemester 2006/07 vor, für P. für diesen Zeitraum, eine solche der Universität F.

Da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung durch die Familienkasse keine Meldebestätigung seiner Kinder in Polen mit dem Vordruck E 401 vorlegte, wies die beklagte Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 02.06.2005 den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte stellte hierin auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.01.2004 ab, in dem festgestellt wurde, dass die Kinder des Klägers keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Die von der Stadt X vorgelegte Familienstandsbescheinigung könne daher nicht anerkannt werden. Da der Kläger den Wohnsitz der Kinder in Polen nicht durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.

Er führt aus, dass die Kinder des Klägers zwar nicht mehr in Deutschland zur Schule gingen, aber der Schulbesuch in Polen und somit innerhalb der Europäischen Union stattfinde. Deren Wohnsitz sei bei ihren Eltern in Deutschland. Dies berechtige zum Bezug von Kindergeld.

Der Kläger beantragt,

1. der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2004 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2005 wird aufgehoben,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für dessen Kinder D., P. und N. Kindergeld seit dem 01.05.2004 in der gesetzlichen Höhe zu zahlen,

3. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält auch im gerichtlichen Verfahren an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das Kindergeld nicht gewährt werden könne, weil der Kläger keine Meldebestätigung der Kinder über deren Wohnsitz in Polen vorgelegt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ab dem 01.05.2004 Kindergeld für seine Kinder N, P. und D. zu.

Soweit die Familienkasse dies wegen des fehlenden Nachweises des Wohnsitzes der Kinder in Polen und des vorangegangenen Urteils des Hessischen Finanzgerichts 13 K 3012/03, in dem ein Wohnsitz der Kinder in Deutschland als nicht nachgewiesen angesehen wurde, verneint, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Nach § 63 Abs. 1 S. 3 EinkommensteuergesetzEStG – werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2a. Das heißt, dass Kinder, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, grundsätzlich – neben anderen, hier nicht streitigen Vorauss...

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