Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und Verlustfeststellung auf den 31.12.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.1999; Aktenzeichen VIII R 12/98)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1991 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.8.1995 wird die Einkommensteuer 1991 auf … DM herabgesetzt.

Unter Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1991 vom 22.8.1995 wird der in 1991 abzuziehende Verlust um … DM auf … DM erhöht. Der verbleibende Verlust wird wie bisher auf 0 DM festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 17.3.1997 haben nach einem Streitwert von … DM die Kläger zu 45 v.H., das Finanzamt zu 55 v.H. zu tragen, danach nach einem Streitwert von … DM die Kläger zu 28 v.H., das Finanzamt zu 72 v.H.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zusammenhang mit einem Berlindarlehen gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Kapitalvermögen) abgezogen werden können, ferner ob als Folge eines Konkurses gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung oder nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind und schließlich ob von der Ehefrau geleistete Zahlungen aufgrund eines vom Ehemann mit einer Bank geschlossenen Vergleichs und weitere Zahlungen an frühere Lieferanten ebenfalls nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung darstellen.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … (GmbH), die im März 1988 in Konkurs ging. Die Durchführung des Konkursverfahrens wurde jedoch mangels Masse abgelehnt und die GmbH daraufhin liquidiert. Die Klägerin (Klin) gründete 1988 im gleichen Geschäftsbereich eine Einzelfirma.

Aufgrund des Konkurses und der vom Kl gegenüber Banken, Lieferanten und Privatpersonen übernommenen persönlichen Haftung für gewährte Darlehen und Forderungen gegen die GmbH ergab sich ein Liquidationsverlust in Höhe von … DM, der der später aufgrund einer Betriebsprüfung auf … DM vermindert wurde. Dabei ließ das Finanzamt (FA) insbesondere Zinszahlungen in Höhe von … DM nicht zum Abzug zu. Im geänderten ESt-Bescheid 1988 vom 16.2.1994 verblieb nach Ausgleich mit gewerblichen Gewinnen der Klin in Höhe von … DM, negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Betrage von … DM und negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Betrag … DM ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von … DM, der teilweise nach 1986 und 1987 zurückgetragen wurde, im übrigen bei den Veranlagungen für 1989 und 1990 abgezogen wurde. Für das Jahr 1991 (Streitjahr) verblieb ein Verlustabzug von … DM, den das FA im ESt-Bescheid vom 16.2.1994 berücksichtigte. Mit gleichem Datum stellte das FA im erstmaligen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31.12.1991 fest, daß kein verbleibender Verlustabzug mehr besteht.

Gegen beide Bescheide legten die Kl Einspruch ein. Sie begehrten die Erhöhung des Liquidationsverlustes um … DM wegen Rückforderungen von Arbeitslöhnen der früheren GmbH und um die aufgrund der Betriebsprüfung nicht mehr berücksichtigten Zinszahlungen in Höhe von … DM. Außerdem wandten sie sich gegen die Nichtberücksichtigung einer Vermittlungsgebühr in Höhe von … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die die Klin aus Anlaß der Anschaffung eines Berlindarlehens in Höhe von … Millionen DM gezahlt hatte. Mit Bescheid vom 11.8.1995 erhöhte das FA den Verlustabzug aus 1988 um die zurückgezahlten Arbeitslöhne auf nunmehr … DM und änderte entsprechend die Verlustfeststellung auf den 31.12.1991. Im übrigen wies es die Einsprüche durch getrennte Einspruchsentscheidungen vom 23.8.1995 als unbegründet zurück. In der zur ESt ergangenen Einspruchsentscheidung führte es zur Begründung aus, bei den aus Anlaß der Anschaffung des Berlin-Darlehens gezahlten Beträgen handele es sich um Anschaffungsnebenkosten, da sie nicht für eine bestehende Kapitalanlage, sondern gelegentlich des Erwerbs aufgewendet worden seien. Sie rechneten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) zum nicht steuerbaren Vermögensbereich und seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Bezüglich der Schuldzinsen verwies es auf die Einspruchsentscheidung zur Verlustfeststellung. Dort führte es aus, daß die Zinsen weder als nachträgliche Anschaffungskosten verlusterhöhend zu berücksichtigen seien noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden k...

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