vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 46/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutachterkosten nach Ablauf des Erbbauverhältnisses als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gutachterkosten zur Präzisierung der in § 27 ErbbauVO vorgesehenen Entschädigung nach Ablauf des Erbbauverhältnisses sind keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

 

Normenkette

ErbbauVO § 27; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen IX R 46/05)

BFH (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen IX R 46/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten für eingeholte Bausachverständigengutachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Die Kläger erzielten u.a als Erbbaurechtsverpflichtete Einkünfte aus einem Erbbaurechtsverhältnis. In ihrer Feststellungserklärung 2002 machten sie - so weit hier streitig - Werbungskosten für Sachverständigengutachten in Höhe von 15.263,81 € geltend. Diese Aufwendungen wurden mit Feststellungsbescheid vom 19.09.2003 mit der Begründung eines fehlenden Zusammenhangs mit der Einkünfteerzielung nicht anerkannt.

Hiergegen legten die Kläger am 23.09.2003 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach Auffassung des Finanzamtes fehlt es an dem subjektiven Veranlassungszusammenhang. Die Aufwendungen hätten den Klägern nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient. Diese Einkünfteerzielung sei mit Ablauf des Erbbaurechtsverhältnisses beendet gewesen. Die Gutachten seien lediglich auf Grund einer Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag eingeholt worden, um den Wert des Gebäudes und somit die zu erbringende Entschädigungsleistung an den Erbbaurechtsberechtigten bei Heimfall des Gebäudes zu ermitteln. Nachträgliche Werbungskosten lägen somit nicht vor. Vorweggenommene Werbungskosten lägen ebenfalls nicht vor, da allein die Verwendung von Gutachten, die für einen anderen Zweck eingeholt worden seien, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer geplanten Weitervermietung begründen könnten. Insgesamt handele es sich um einen privatrechtlichen, die Vermögensebene betreffenden Vorgang.

Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen.

Die Kläger haben sich wie folgt eingelassen:

Im Jahre 1951 sei ein Erbbaurechtsvertrag für die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen worden, in den sie als Erbbauverpflichtete eingetreten seien. Der Vertrag bestimme in § 6 Abs. 3, dass mit Beendigung des Erbbaurechtes die errichteten Gebäude und Anlagen in das Eigentum des Grundstückseigentümers gegen die Zahlung einer Entschädigung von 2/3 des Wertes, den sie alsdann besitzen, übergehen. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung müsse der Wert durch Sachverständige festgestellt werden. Der Erbbaurechtsvertrag, so die Kläger, wäre ohne diese Sachverständigen-Klausel mit der Aussicht auf Entschädigung für die Erbbaurechtsberechtigten bei Vertragsablauf nicht beurkundet worden. Die Sachverständigen-Klausel sei somit wesentliche Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen aus Erbbauzinsen gewesen. Es handele sich somit um nachträgliche Werbungskosten.

Abgesehen hiervon lägen aber auch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor. Denn die eingeholten Sachverständigengutachten hätten auch dazu gedient zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gebäude weiterzuvermieten sei. Wären die Gutachten zum Brandschutz und zur Statik nicht so vernichtend ausgefallen, wäre das Gebäude weitervermietet worden. Eine Weitervermietungsabsicht habe jedoch bestanden und bestehe nach wie vor. Die angefallenen Gutachterkosten stünden somit auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Weitervermietung.

Wegen Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2004 sowie die klägerischen Schriftsätze in dem Aussetzungsverfahren 13 V 4069/03 vom 29.10. und 15.12.2003 und das im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben des Klägers Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2002 dahingehend zu ändern, dass weitere 15.263,81 € Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 15.03.2004 in Verbindung mit der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 sowie den Schriftsatz im Aussetzungsverfahren 13 V 4069/03 vom 16.11.2003 Bezug genommen.

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