vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 38/07 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die erforderliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses muss fünf volle Zeitjahre betragen.
  2. Beginnt der Ergebnisabführungsvertrag in einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit umfassen.
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen IV R 38/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1997 und 1998. Streitig ist die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein Organschaftsverhältnis besteht mit der Folge, dass die abgeführten Gewinne der Beigeladenen in den Streitjahren der Klägerin zuzurechnen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 17.2.1996 wurde die … GmbH (im Folgenden: GmbH; Organgesellschaft) gegründet; die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 6.8.1996. Am 27.11.1996 schlossen die Klägerin (Organträgerin) und die GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag, der am 22.9.1998 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen (§ 6 Abs. 1). Nach § 6 Abs. 3 des Vertrages findet der Vertrag erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr, das mit der Eintragung der Organgesellschaft beginnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Organschaftsvertrag (Blatt 11 bis 14 der Klageakte) Bezug genommen. Das Organschaftsverhältnis wurde in 1996 bereits durchgeführt. Die ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 13.12.2000 (1997 und 1998) berücksichtigten den abgeführten Gewinn der GmbH nicht; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung).

Im sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren trug die Klägerin vor, die Feststellungen des Beklagten bezüglich der Nichtanerkennung der Organschaft mit der GmbH ab 1997 seien nicht zutreffend. Die Einkünfte seien gemäß den eingereichten Steuererklärungen festzustellen. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der GmbH beginne mit der Eintragung des beherrschten Unternehmens, das sei der 6.8.1996. Der Ergebnisabführungsvertrag gelte für fünf Jahre. Nach Auslegung des Beklagten ende der Vertrag somit am 5.8.2001. Das sei aber nicht möglich. Das Ende des Ergebnisabführungsvertrages zum 31.12.2001 ergebe sich zwangsläufig daraus, dass sich die Ergebnisabführung auf das gesamte Wirtschaftsjahr beziehen müsse. Das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft sei das Kalenderjahr. Der in 1998 eingetragene Ergebnisabführungsvertrag werde also zivilrechtlich wirksam zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997 und gelte bis 2001, also fünf Jahre. Die Voraussetzungen für eine körperschaftliche Organschaft seien somit erfüllt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage wird vorgetragen, das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft sei das Kalenderjahr. 1996 sei somit ein Rumpfwirtschaftsjahr. Der Organschaftsvertrag gelte für fünf Jahre und verlängere sich jeweils um zwei Jahre falls er nicht gekündigt werde.

Der Organschaftsvertrag erfülle – unstrittig – alle zivilrechtlichen Voraussetzungen nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), somit auch eine wesentliche Voraussetzung für die körperschaftliche Organschaft. Die weitere ausschließlich zur steuerrechtlichen Wirksamkeit erforderliche Voraussetzung des § 14 Ziff. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung sei erfüllt.

Nach herrschender Meinung würden in die Mindestlaufzeit von fünf Jahren Rumpfwirtschaftsjahre nicht mit einbezogen. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums sei somit 1996 nicht zu berücksichtigen. Das erste 12 Monate umfassende Wirtschaftsjahr sei 1997. Das abzuführende Ergebnis sei immer das Ergebnis des gesamten Geschäftsjahres. Die in § 6 des Organschaftsvertrages vereinbarte Laufzeit gelte somit für die fünf vollen Geschäftsjahre 1997 bis 2001. Die Eintragung des Organschaftsvertrages gelte rückwirkend für das der Eintragung vorhergehende Geschäftsjahr, also 1997. Die Ergebnisabführung sei somit für die Jahre 1997 bis 2001 wirksam vereinbart worden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass zwischen der Klägerin als Organträgerin und der … GmbH als Organgesellschaft ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis vorliegt sowie die Gewinnfeststellungsbescheide 1997 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.9.2001 dahin zu ändern, dass die von der Organgesellschaft in den Streitjahren abgeführten Gewinne von der Klägerin zu versteuern sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, da...

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