vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 33/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitendem Eisenbahnverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

Betreibt ein Konsortium von Eisenbahnunternehmern eine grenzüberschreitende Eisenbahnbeförderungsleistung, bei der aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Verkehr im Ausland durch das ausländische Unternehmer und im Inland durch ein inländisches Unternehmer abgewickelt werden soll, ohne dass gegenseitige finanzielle Verpflichtungen zwischen den die Gruppierung bildenden Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander erwachsen, liegt auf der inländischen Teilstrecke eine steuerpflichtige einheitliche inländische Beförderungsleistung vor.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 6a, § 3b Abs. 3 S. 2, Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen V R 33/11)

 

Tatbestand

Der Klägerin ist am 31.03.1998 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr als öffentliche Eisenbahn gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erteilt worden. Mit Vertrag vom 04.05.2000 schloss sich die Klägerin mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen AB mit Sitz in M. (Schweden) zu einer internationalen Gruppierung im Sinne der Richtlinie 91/450/EWG zum Zwecke der Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen dem Königreich Schweden und der Bundesrepublik Deutschland sowie im Transit nach und von Drittstaaten zusammen. Nach der Vereinbarung sollte auf schwedischer Seite der Verkehr von AB und auf deutscher Seite von der Klägerin abgewickelt werden. Aus dieser Vereinbarung sollten keinerlei finanzielle Verpflichtungen für die die Gruppierung bildenden Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander erwachsen. Die Beförderung sollte nach den Regeln des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (COTIF) und den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Beförderung von Personen und Gepäck, Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (CIV) erfolgen.

In Vollzug dieser Vereinbarung schlossen die Klägerin und die AB am 01.01.2002 entsprechend der Handhabung im Vorjahr ein Abkommen über die Führung des Nachtzugpaares A-M-A über Fährhafen ohne kommerziellen Aufenthalt. In Ziff. 4 des Abkommens ist bestimmt, dass im Rahmen der bestehenden Gruppierung gemäß der Richtlinie „EU 91/440” die inländische Anschlussstrecke von Fährhafen bis A v.v. fiskalisch zur ausländischen Beförderungsstrecke wird. Alle Einnahmen und Kosten aus der Führung des Nachtzugpaares sollten bei der AB zusammengefasst werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Abkommens sollte der Gewinn oder Verlust für die gesamte Verkehrsperiode zu gleichen Teilen (50/50) zwischen den Abkommensparteien verteilt werden. Die Klägerin sollte der AB einmal monatlich Rechnungen über die von ihr zu tragenden Kosten auf deutscher Seite senden. Die Kosten sollten ohne deutsche Mehrwertsteuer angegeben werden. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin folgende Kosten auf deutscher Seite tragen:

  • Service im Betriebsbahnhof A
  • Service in den Bahnhöfen A, Fährhafen
  • Trassenkosten A – Fährhafen (Abkommen mit DB Netz)
  • Traktionskosten A – Fährhafen
  • Versicherung für die Strecke A – Fährhafen
  • Abkommen mit der Mitropa über die Betreuung der Schlaf- und

Liegewagen.

Der Begriff „Service” im Betriebsbahnhof A sollte beinhalten: Rangierung, Wasserdrückung, Fäkalienentleerung, Innenreinigung, Stromversorgung, Lokbereitstellung, Bremsprobe.

Die AB sollte folgende Kosten tragen:

  • Abkommen über Rangierung im Fährhafen
  • Trajektierung Fährhafen-T.
  • alle zu entstehenden Kosten auf schwedischer Seite
  • Wagenmiete und Betriebskosten der Wagen.

Die AB sollte die Kapitalkosten für AB Wagenmaterial und AB Lok M.-T. sowie die Vertriebskosten für von Schweden ausgehenden Verkehr übernehmen. Die Klägerin sollte keine Fahrkarten verkaufen und keine Tickets ausstellen. Diese sollten ausschließlich durch die AB emittiert werden und ihr alle Erträge zufließen.

Die Klägerin bezog im Zusammenhang mit dem Betrieb des Nachtzugpaares folgende Eingangsleistungen:

  • Anmietung/Einkauf der Lok und der Waggons
  • Anmietung der Eisenbahntrasse von DB Netz
  • Wartungsarbeiten durch Railway-Service
  • Stromlieferungen von DB – Der Energiemacher
  • Reinigung und Betreuung durch Personal der Mitropa

Die Klägerin erstellte Rechnungen an die AB, in denen sie gemäß der vertraglichen Vereinbarung die erhaltenen Eingangsleistungen abrechnete, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis, da sie von einer Nichtsteuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit ausging. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ das Finanzamt am 21.05.2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 und unterwarf die vorgenannten Leistungen ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von XXX- DM in 2001 und XXX- € für 2002 der Umsatzsteuer zu 16 %.

Au...

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