vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Nutzung eines Privatflugzeugs für Geschäftsreisen – Erwerb einer kommerziell nutzbaren Fluglizenz als Werbungskosten oder Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist die Nutzung eines Privatflugzeuges für Dienstreisen aus privaten Gründen, der „Freude am Fliegen”, mitveranlasst, sind die Kosten aufgrund des Aufteilungsverbotes nach § 12 EStG in vollem Umfang nicht abzugsfähig.
  2. Im Gegensatz zur Aufteilung der Gesamtkosten bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach dem Verhältnis der beruflichen zu den privat veranlassten Fahrten, wo die Differenzierung nach dem Anlass der Nutzung erfolgen kann, fehlt es bei der Nutzung eines Privatflugzeuges als Flugzeugführer aus Freude am Fliegen an einem objektiven Aufteilungsmaßstab, da die Wahl des Verkehrsmittels als solches privat veranlasst ist.
  3. Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen für einen im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht ausgeübten Beruf sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbare Veranlassungszusammenhang zwischen den berufsbezogene Bildungsmaßnahmen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 4 Abs. 5 Nr. 7, § 12 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen VI R 37/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen des Klägers für die berufliche Nutzung seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs und die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb einer weitergehenden Fluglizenz als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger waren im Streitjahr miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit Beginn des Streitjahres Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden der Arbeitgeber), an deren Kapital er nicht beteiligt war. Aus der Tätigkeit erzielte er im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen i.H.v. 248.468,89 Euro, welche sich neben dem Festgehalt i.H.v. 200.000 Euro u.a. aus einer variablem Vergütung und aus der Möglichkeit, einen Firmen-PKW für private Fahrten zu nutzen, zusammensetzte. Der Geschäftsführungsanstellungsvertrag war auf drei Jahre befristet. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Geschäftsführungsanstellungsvertrag vom 08.02.2010 auf die Akten (Bl. 90 ff. FG-Akte) verwiesen.

Der Kläger war Eigentümer eines kleineren, Privatflugzeugs, das er auf Grund eines ihm erteilten Flugscheins selbst steuern durfte. Im Streitjahr steuerte der Kläger das Privatflugzeug im Umfang von 111 Flugstunden. Davon entfielen 29,59 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Es handelte sich hierbei um folgende Flüge, für die die Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2010 in folgender Höhe den Abzug von Reisekosten als Werbungskosten geltend machten:

04.01.2010

Hinflug nach / Rückflug von

899,91 Euro

04.01.2010

Hinflug nach / Rückflug von

899,91 Euro

04./05.02.2010

Hinflug nach / Rücklage von

1.801,01 Euro

18.03.2010

Hinflug nach / Rückflug von

2.919,93 Euro

25.03.2010

Hinflug nach / Rückflug von

1.718,77 Euro

05.05.2010

Hinflug nach / Rückflug von

1.454,50 Euro

02.07.2010

Hinflug nach / Rückflug von

406,42 Euro

13./14.06.2010

Hinflug nach / Rückflug von

2.895,97 Euro

03.11.2010

Hinflug nach / Rückflug von

1.508,82 Euro

05.11.2010

Hinflug nach / Rückflug von

1.785,73 Euro

Diese Kosten ermittelte der Kläger aus der jeweiligen Flugzeit multipliziert mit den von den Klägern berechneten durchschnittlichen Vollkosten einer Flugstunde (= 473,19 Euro/Flugstunde, vgl. Bl. 24 der Einkommensteuerakten 2010) zuzüglich der jeweiligen Landeentgelte (siehe im Einzelnen Bl. 25 ff. ESt-Akte 2010 und Bl. 50 ff. FG-Akten). Für diese Kosten machte der Kläger keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Die übrigen Reisekosten - insbesondere für die weiteren u.a. mit Linienflugzeugen und dem Firmen-PKW unternommenen Dienstreisen des Klägers – wurden vom Arbeitgeber getragen. Insoweit macht der Kläger keine Werbungskosten geltend. Zum Inhalt der Einkommensteuererklärung für 2010 wird im Einzelnen auf die Einkommensteuerakten 2010 verwiesen.

Als weitere Werbungskosten des Klägers machten die Kläger Aufwendungen des Klägers für den – bis heute nicht abgeschlossenen – Erwerb einer internationalen Fluglizenz (sog. Commercial Pilot Licence) i.H.v. 5.760,43 Euro geltend, mit der der Kläger das Recht erwerben wolle, ein Flugzeug mit Gewinnerzielungsabsicht (und nicht nur gegen Erstattung der Betriebskosten) zu steuern und – was auch über das 65. Lebensjahr möglich wäre – als Fluglehrer tätig zu werden.

Der Beklagte erließ am 24.01.2010 den Einkommensteuerbescheid 2010 (Bl. 3 ff. FG-Akte). Darin lehnte er den Werbungskostenabzug der Kosten für die Flüge mit dem Privatflugzeug und die Aufwendungen für den Erwerb der internationalen Fluglizenz ab. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge