rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatnutzung betrieblich angemieteter Räume

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die vom Unternehmen für betriebliche Zwecke angemieteten Räumlichkeiten sind, auch wenn einzelne Räume zum Teil privat genutzt werden, als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren.
  2. Die private Mitbenutzung ist als Nutzungsentnahme gemäß §§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 1 S. 2 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
  3. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt anhand der Selbstkosten, die anteilig nach den Gesamtkosten des Wirtschaftsgutes im Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung zu ermitteln sind.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 12, 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen X R 52/06)

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen X R 52/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger zu 1. und 2. zur Einkommensteuer 1995 der erklärte Verlust aus Gewerbetrieb von ./. 30.146,-- DM um 15.438,-- DM zu kürzen ist, weil die gewerbliche Vermietung des Dachgeschossraums im Einfamilienhaus der Kläger und damit die anteilig geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen sind. Weiter ist streitig, ob im Rahmen der Klage des Klägers zu 1. (Umsatzsteuer 1995) wegen der Nichtanerkennung der gewerblichen Vermietung eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz vorzunehmen ist.

Der Kläger betrieb bis zum 1.3.1992 einen Handel mit Preisauszeichnungsgeräten als Einzelunternehmer. In 1991 hatte der Kläger in B, Str. 1, ein Grundstück erworben und mit einem Wohnhaus mit Einliegerwohnung bebaut, das Anfang 1993 fertig gestellt wurde. Zum 1.3.1992 beschränkte sich die Tätigkeit des Einzelunternehmens auf die Vermietung von Räumlichkeiten dieses Hauses (insbesondere des hier streitigen Dachgeschossraums) an die neu gegründete „X-GmbH”, deren einziger Gesellschafter der Kläger war. Die GmbH führte das ursprüngliche Geschäft des Einzelunternehmens fort, während letzteres im Rahmen der begründeten Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungierte (s. Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichtes vom 7.7.2000).

In der Zeit vom 14.9.1994 bis zum 21.9.1994 fand bei dem Kläger im Haus „Str. 1, B” eine Außenprüfung statt, die den Prüfungszeitraum 1990 – 1992 betraf. Auf Bl. 44 des Fallheftes der Außenprüferin (s. Fotokopie Bl. 128 der Gerichtsakte) ist vermerkt, dass der Raum im Dachgeschoss nur auf einer Eckfläche von 18-20 qm betrieblich genutzt werde, weil hier Büromöbel aufgestellt seien. Im übrigen Raum habe sich ein Bücherregal mit betriebsfremden Büchern, ein Sofa, ein Fernseher sowie eine „Carrera-Bahn” befunden.

Der Kläger ermittelte im Streitjahr 1995 den Gewinn/Verlust seines in „X-Verwaltung” umbenannten Einzelunternehmens durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz. In den Erläuterungen zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.1993 ist angeführt, das Gebäude „Str. 1, B” werde zu 47,2 v.H. betrieblich genutzt, die übrigen Gebäudeteile würden privat genutzt und auch anderweitig vermietet. Der betriebliche Teil sei aktiviert worden, die Absetzung für Abnutzung (AfA) sei mit 4 v.H. (14.404,70 DM) berücksichtigt worden.

In der Bilanz zum 31.12.1995 ermittelte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 30.145,82 DM, wobei neben anderen Hauskosten eine AfA auf Gebäude von 15.039,96 DM angesetzt wurde. Die Erlöse aus gewerblichen Mieten wurden mit 24.000,-- DM beziffert. Der Verlust wurde gegenüber dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung 1995 (Eingang am 24.3.1997) erklärt, das dann mit Bescheid vom 15.7.1997 entsprechend veranlagte.

In der Zeit vom 14.3. – 16.3.2000 fand eine Außenprüfung des Einzelunternehmens des Klägers statt, die den Prüfungszeitraum 1996 bis 1998 betraf. Tz. 8 des Außenprüfungsberichts vom 7.7.2000 enthält die Feststellung, dass zwischen dem geprüften Einzelunternehmen und der x-GmbH wegen sachlicher und personeller Verflechtung eine Betriebsaufspaltung bestehe. Das Einzelunternehmen verpachte die betrieblich genutzten Gebäudeteile an die GmbH. Umsatzsteuerlich liege eine Organschaft vor. Die GmbH-Anteile des Klägers wurden entsprechend bilanzberichtigend als notwendiges Betriebsvermögen mit den Anschaffungskosten von nominell 50.000,-- DM aktiviert (Tz. 25 des Außenprüfungsberichtes).

In Tz. 22 des Außenprüfungsberichts wurde angeführt, im Dachgeschoss sei eine Fläche von 78,2 qm nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen, weil diese nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat genutzt werde. Es sei anlässlich der Prüfung nämlich nach Besichtigung der Räumlichkeiten festgestellt worden, dass der Dachgeschossraum Bücherregale mit privater Literatur, eine Tischtennisplatte, Musikinstrumente, ein Bett und sonstige private Möbelstücke enthalten habe. Die im hinteren Teil des Dachgeschosses aufgestellten Büromöbel mit Computer und Kopierer ließen zwar auch den Schluss auf eine betriebliche Nutzung zu, aber eben nicht ausschließlich.

In der Anl...

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