vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 43/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Verlusten wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und nicht auf den Gläubiger übertragen werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führt.

2. Durch die Auf-0-Stellung von Altaktien mit anschließender, ausschließlich für einzelne Gläubigergruppen möglichen Kapitalerhöhung im Rahmen des insolvenzrechtlichen Konstrukt des Debt-to-Equity-Swaps sind die Altaktionäre faktisch zwangsweise enteignet worden, ohne dass es einer Einziehung und Übertragung von Altaktien auf die Gläubiger bedurfte.

3. Eine Veräußerung im Sinne des §§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und der daher auch nicht auf die Gläubiger übertragen werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen VIII R 43/18)

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen VIII R 43/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes betreffend Stück A Aktien.

Im Laufe des Jahres 2013 erwarb der Kläger Stück Aktien der A Immobilien AG -A- zu Anschaffungskosten von insgesamt €, von denen er Stück am xx.xx.2013 zu einem Erlös von € unter Realisierung eines Veräußerungsverlustes von wieder veräußerte. Im Depot verblieben Stück zu anteiligen Anschaffungskosten von €

Am xx.xx.2013 wurde die A betreffend ein Planinsolvenzverfahren eröffnet. In dem Insolvenzplan, der durch das Amtsgericht am xx.xx.2014 sowie durch die Rechtsmittelinstanz am xx.xx.2014 bestätigt wurde, war zur Schaffung einer soliden und marktfähigen Kapital- und Finanzierungsbasis ein sog. debt-to-equity swap (Tausch von Schulden in Eigenkapital) vorgesehen. Hierzu wurde das Grundkapital der Gesellschaft zunächst auf null herabgesetzt, ehe die Gläubiger (a) des syndizierten Kreditvertrags über € vom (b) des bilateralen Kreditvertrags über Millionen € vom sowie (c) der Wandelanleihe im Rahmen einer sich anschließenden Kapitalerhöhung – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Alt-Aktionäre – die wirtschaftliche Möglichkeit erhielten, 100 % der neu auszugebenden Aktien an der Gesellschaft zu erwerben. Die Herabsetzung auf Null im Rahmen des debt-to-equity swaps hatte zur Folge, dass die Börsennotierung der Gesellschaft endete, weshalb das Depot-führende Institut am xx.xx.2014 die verbliebenen Stück A Aktien aus der Girosammelverwahrung ausbuchte.

Gegen den nicht von der Steuererklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid vom legte der Kläger am Einspruch ein und beantragte erstmals, im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Verlust betreffend die als wertlos ausgebuchten A-Aktien in Höhe von € steuerlich zu berücksichtigen. Hierzu berief er sich auf die Entscheidung des BFH vom 12.5.2015 - IX R 57/13. Danach könne eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegen, wenn auf Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens Aktien eingezogen und auf die Gläubiger übertragen würden. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liege auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen würden.

Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Es fehle an einer Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft sei keine Veräußerung der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 - Rz. 63). Es fehle an einem Rechtsträgerwechsel. Die bloße Verwertung, bei der die Anteile an der A untergingen, sei vom Begriff der Veräußerung nicht erfasst. Das vom Kläger zitierte, im BStBl. II nicht veröffentlichte Urteil sei über den Einzelfall hinaus seitens der Finanzverwaltung nicht anzuwenden. Im Übrigen unterscheide sich der vom BFH entschiedene Sachverhalt vom vorliegenden Fall darin, dass bei der Einziehung von Aktien ein die Veräußerung begründender Rechtsträgerwechsel gerade stattfinde.

Hiergegen hat der Kläger am Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2014 vom in der Weise zu ändern, dass die Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Aktien als Veräußerungsverluste nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG angesetzt werden und die Einkommensteuer 2014 von € auf € herabzusetzen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und das dort zitierte BMF-Schreiben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wi...

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