rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

Kirchensteuerzahlungen bzw.-erstattungen sind auch nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Zahlung auf einem wirksamen Bescheid (z. B. Vorauszahlungsbescheid) beruht.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4b

 

Streitjahr(e)

2019

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die korrekte einkommensteuerliche Behandlung von Kirchensteuererstattungen.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bereits seit dem 01.03.1997 nicht mehr kirchensteuerpflichtig, seine Ehefrau seit dem 01.09.2018. Der Beklagte zog gleichwohl aufgrund einer Einzugsermächtigung bis zum 1. Quartal 2019 vierteljährliche Kirchensteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils 210 € ein. Am 07.06.2019 erstattete der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau die beiden letzten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 420 €. Am 01.07.2019 erfolgte eine weitere Kirchensteuererstattung i. H. v. 70 €. Diese resultierte aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018: Dort wurde die Kirchensteuer für den achtmonatigen Zeitraum der Steuerpflicht festgesetzt, d. h. i. H. v. 560 €, und mit den bis zum Erlass des Einkommensteuerbescheides geleisteten Zahlungen für das Jahr 2018, d. h. i. H. v. 630 € (vier Vorauszahlungen à 210 € abzüglich die am 07.06.2019 erfolgte Erstattung für das 4. Quartal 2018), verrechnet.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten der Kläger und seine Ehefrau gezahlte Kirchensteuer i. H. v. 560 € als Sonderausgaben geltend. Die erstattete Kirchensteuer gaben sie mit null Euro an (vgl. Bl. 5 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte setzte hingegen mit Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2020 die gezahlte Kirchensteuer mit 210 € und die erstattete Kirchensteuer mit 490 € an. Er gelangte damit zu einem Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. v. 280 €, den er dem zu versteuernden Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau hinzurechnete.

Hiergegen legte der Kläger alleine Einspruch ein. Er führte aus, dass es nicht sein könne, dass Rückzahlungen von Kirchensteuervorauszahlungen für nicht kirchensteuerpflichtige Zeiträume als steuerpflichtige Kirchensteuerrückzahlungen angesetzt würden. Im Übrigen rügte der Kläger, dass der Beklagte die Kirchensteuervorauszahlungen nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht seiner Ehefrau verspätet zurückgezahlt habe. Soweit der Beklagte darauf verwiesen habe, dass es die zuständige Gemeinde entgegen der Gesetzeslage unterlassen habe, den Beklagten über den Kirchenaustritt zu informieren, und der Beklagte deshalb erst mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 von dem Kirchenaustritt erfahren habe, sei dem entgegenzuhalten, dass aus der mangelhaften Kommunikation staatlicher Stellen keine Nachteile für den Steuerpflichtigen entstehen dürften.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 als unbegründet zurück. Für Sonderausgaben wie die Kirchensteuer gelte das Zu- und Abflussprinzip. Sei in einem Veranlagungszeitraum die erstattete Kirchensteuer höher als die gezahlte Kirchensteuer, entstehe ein Erstattungsüberhang, welcher dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen sei. Bei dieser Hinzurechnung komme es typisierend nicht darauf an, ob sich die erstattete Zahlung im ursprünglichen Zahlungsjahr steuermindernd ausgewirkt habe.

Der Kläger hat am 04.12.2020 Klage erhoben. Er begehrt für das Streitjahr weiterhin, 560 € gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben anzuerkennen. Hilfsweise begehrt er, die nach Ende der Kirchensteuerpflicht abgeflossenen Zahlungen nicht als steuerpflichtigen Erstattungsüberhang anzusetzen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt wörtlich,

festzustellen, dass die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 aufgehoben wird und stattdessen seinem Einspruch vom 01.06.2020 stattgegeben wird (Kirchgeld als Sonderausgaben i. H. v. € 560 statt Erstattungsüberhang i. H. v. € 280),

hilfsweise, dass zumindest die Rückerstattung der nach Ende der Kirchensteuerpflicht (August 2018) geleisteten Zahlungen i. H. v. € 700 (70 € für September 2018, 210 € am 05.09.2018, 210 € am 05.12.2018 und 210 € am 05.03.2019) nicht als steuerpflichtiger Erstattungsüberhang angesetzt wird, d. h. Sonderausgaben i. H. v. € 420 (280 € minus 700 €).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest. Dem Senat hat ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage auszulegende Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid des Streitjahres ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuerges...

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