rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch die gesetzliche Begrenzung auf solche Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kommt eine steuerliche Begünstigung von Belegschaftsrabatten nur für die im Rahmen der eigenen unter-nehmerischen Produkt- und Leistungspalette gehörenden Leistungen in Frage, mit denen der Arbeitgeber am Markt teilnimmt
  2. § 8 Abs. 3 EStG ist auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter anzuwenden soweit es sich um Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereichs des Kreditinstituts handelt.
  3. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Darlehen der Deutschen Bundesbank an ihre Mitarbeiter zur Finanzierung privater Anschaffungen ist ausgeschlossen.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2-3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Als Bediensteter der Deutschen Bundesbank in Frankfurt erzielte der Kläger im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz -EStG-).

Im Jahre 1997 nahm der Kläger ein zinsverbilligtes, unbesichertes Anschaffungsdarlehen der Deutschen Bundesbank über 40.000,-- DM in Anspruch, das 1998 zurückgezahlt wurde. Den für dieses Jahr angefallenen Zinsvorteil in Höhe von 353,82 DM hat die Bundesbank nach einer Bescheinigung vom 1. November 1999 (Blatt 65 Einkommensteuerakten) als geldwerten Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG behandelt und für die Vornahme des Lohnsteuerabzugs den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers entsprechend erhöht.

Im Rahmen eines zunächst aus anderen Gründen eingelegten Einspruches gegen den am 15. Oktober 1999 ergangenen und am 22. Februar 2000 geänderten Einkommensteuerbescheid machten die Kläger vergeblich geltend, der Zinsvorteil aus dem Arbeitgeberdarlehen sei nach § 8 Abs. 3 EStG zu behandeln und aufgrund des sogenannten Rabattfreibetrages steuerfrei zu belasten.

Nach Zurückweisung des Rechtsbehelfes mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen vor, auch nach Auffassung der Finanzverwaltung (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. April 1995, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1995, 273) sei der steuerpflichtige Vorteil aus zinsbegünstigten Darlehen nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Arbeitgeber Geld darlehensweise überwiegend betriebsfremden Dritten überlässt, wobei Unterschiede in den Konditionen, zu denen das Geld überlassen wird, unerheblich seien. Wenn danach Darlehen von Kreditinstituten an ihre Arbeitnehmer unter § 8 Abs. 3 EStG fielen, müsse dies auch für Kredite der Deutschen Bundesbank an ihre Bedienstete gelten. Auch die Deutsche Bundesbank sei eine Bank, die ausweislich ihre Bilanzen in erheblichem Umfang Kredite an betriebsfremde Dritte vergebe. Es sei daher falsch, wenn die Deutsche Bundesbank in ihrer Bescheinigung vom 1. November 1999 angegeben habe, Darlehen würden nahezu ausschließlich an eigene Mitarbeiter gewährt. Entsprechend der Ergebnisniederschrift über die Besprechung der Lohnsteuerreferenten der Länder vom 29. Juli 1997 müsse daher der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Kreditüberlassung ebenso nach § 8 Abs. 3 EStG behandelt werden, wie die kostenlose Kontoführung und die provisionsfreie Abrechnung von Wertpapiergeschäften, für die die Bundesbank nach ihrer Bescheinigung vom 1. November 1999 den Rabattfreibetrag zur Anwendung gebracht habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22. Februar 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. März 2000 dahin zu ändern, dass der Steuerberechnung ein um 353,82 DM vermindertes zu versteuerndes Einkommen zugrunde gelegt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf seine Klageerwiderung vom 27. April 2000 (Blatt 15 f. Finanzgerichtsakten) wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben von den für die Kläger beim beklagten Finanzamt zu Steuernummer 0000 geführten Akten 1 Band Einkommensteuerakten (1998) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die verbilligte Überlassung eines Darlehens durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer dem Grunde nach ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Umstritten ist ausschließlich, ob dieser Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach Abs. 3 der Vorschrift, die durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224, 226 f.) eingeführt wurde, zu bewerten ist.

Die von den Klägern erstrebte Zuordnung des Vorteils aus dem verbilligten Darlehen der Deutschen Bundesbank unter § 8 Abs. 3 EStG hätte zur Rechtsfolge, dass nach Satz 2 dieser Vorschrift die sich ergebenden Vorteile aufgrund des sogenannten Rabattfreibetrages in Höhe von 2.400,-- DM steuerfrei blieben. Mit Recht ist indes das Finanzamt der Deutschen...

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