vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 5/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Geschäftswertes bei Gründung einer GmbH & atypisch Still aus einem bestehenden Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Falle der Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft, bei welcher der stille Beteiligte den Geschäftswert seines vormaligen Einzelunternehmens der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, geht der Geschäftswert über, wenn der Übernehmende in der Lage war, mit den ihm übertragenen Wirtschaftsgütern den übernommenen Betrieb fortzuführen.
  2. § 24 Abs. 2 UmwStG findet auch dann Anwendung, wenn die aufnehmende Personengesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft ist. Dabei ist es ist nicht Voraussetzung, dass die Personengesellschaft bereits vor der Einbringung eine Mitunternehmerschaft gewesen ist, es reicht aus, wenn eine Betrieb vorliegt, dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang eingebracht werden.
  3. Die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG ist hinsichtlich des Geschäftswertes bei der Übertragung qualifizierter Sachgesamtheiten nicht anwendbar, da insoweit § 24 Abs. 2 UmwStG eingreift.
 

Normenkette

UmwStG § 24; EStG § 6 Abs. 5, § 15

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 5/12)

 

Tatbestand

Der Kläger zu 2), H.K., ist selbstständiger Buchbindermeister.

Sein Unternehmen betrieb er zunächst als Einzelunternehmer. Mit notariellem Vertrag vom 14.12.2000 errichtete er die „X-Y-GmbH”, die zuvor als „V.K-GmbH” firmierte (Klägerin zu 1). Die GmbH wurde mit einem Stammkapital von 100.000,– € errichtet. Die Stammeinlage wurde in bar erbracht. Der Kläger zu 2) war alleiniger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH. Zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bestand ab 01.01.2001 eine echte Betriebsaufspaltung. Zu diesem Zwecke übernahm die Klägerin zu 1) zum 01.01.2001 den Warenbestand, die Geschäftsbeziehungen und das Personal des bisherigen Einzelunternehmens.

Mit Vertrag vom 30.12.2000 verpachtete der Kläger zu 2) das Betriebsgrundstück des bisherigen Einzelunternehmens an die Klägerin zu 1). Der jährliche Pachtzins betrug 144.000,– DM. Der Pachtvertrag begann am 1.1.2001 und wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Ebenfalls mit Vertrag vom 30.12.2000 schloss die Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2) einen „Vertrag über die Errichtung der (typischen) stillen Gesellschaft”.

Seine Einlage als stiller Gesellschafter erbrachte der Kläger zu 2) durch Nutzungsüberlassung der weiter in seinem Eigentum stehenden Mobilien (bewegliches Anlagevermögen). Ferner überließ der Kläger zu 2) der Klägerin zu 1) zur Erbringung seiner Einlage den Geschäftswert des Einzelunternehmens zur Nutzung.

§ 1 des Vertrages über die Errichtung der (typischen) stillen Gesellschaft lautet wie folgt:

„Die GmbH betreibt in A, eine Buchbinderei. An diesem von der GmbH betriebenen Handelsgewerbe beteiligt sich Herr H.K. als stiller Gesellschafter dadurch, dass er der GmbH die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Mobilien zur Verfügung stellt. In gleicher Weise stellt er die Nutzung des von ihm geschaffenen Geschäftswerts zur Verfügung. Der Vermögenswert der Einlage ist durch die Einsparung eigener Ausgaben evident. Der stille Gesellschafter ist weder an der Vermögenssubstanz noch am eigenen Geschäftswert des Unternehmens der GmbH beteiligt. Die GmbH besitzt das bewegliche Anlagevermögen und die kaufmännischen Unterlagen vollständig. Sie erhält, pflegt und repariert die Gegenstände auf eigene Kosten, versichert sie und leistet Ersatz bei zufälligem Untergang. Die GmbH und der stille Gesellschafter verständigen sich über die Erweiterung der Ausstattung mit Maschinen und maschinellen Anlagen. Erweiterungen unterfallen den gleichen Regeln. Mit der Übernahme zur Nutzung ist jede weitere Einlage bewirkt. Es bedarf also keiner weiteren Abrede.”

Nach § 3 des Vertrages steht die Geschäftsführung allein der Inhaberin zu. „Die GmbH bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen der Zustimmung des stillen Gesellschafters:

Änderung des Gegenstands des Unternehmens und der Unternehmensrechtsform,

Aufnahme weiterer Gesellschafter,

Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter,

Aufgabe und Veräußerung des Unternehmens.”

Dem stillen Gesellschafter, dem Kläger zu 2), stehen gem. § 4 des Vertrages die Kontrollrechte des § 233 des HandelsgesetzbuchesHGB – zu. Nach § 5 Nr. 1 ist der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt. § 5 regelt weiter die Modalitäten der Gewinnbeteiligung. Danach gilt Folgendes:

„Grundlage für die Berechnung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist der Steuerbilanzgewinn der GmbH vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Zuschläge zur Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters. Grundlage für die Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters bildet ebenfalls das in der Steuerbilanz ausgewiesene Er...

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