Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen VIII R 27/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob das Finanzamt zu Recht der Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) in der von der Klägerin beantragten Höhe die Anerkennung versagt hat.

Von 1976– 1991 war der Gesellschafterbestand der … (im folgenden: KG) unverändert: Der Komplementär … und seine Schwester … als Kommanditistin waren mit Festkapitaleinlagen von je 50.000,– DM am Gewinn und an den stillen Reserven je zur Hälfte beteiligt.

Mit Vertrag vom 28.10.1991 wurde … die Ehefrau des Komplementärs, als weitere Kommanditistin zum 31.12.1991 aufgenommen. Sie erbrachte eine Einlage von 50.000,– DM in bar. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1992 ist sie mit 5 % am Gewinn und an den stillen Reserven beteiligt. … schied aufgrund eines Vertrages vom 30.10.1991 zum 01.01.1992 gegen Abfindung von 2.000.000,– DM (einschließlich Rückzahlung der Kommanditeinlage) und Auszahlung ihres Zusatzkapitalkontos aus der KG aus. Seit dem 01.01.1992 sind … als Komplementär mit einer Beteiligung von 95 % und dessen Ehefrau mit einer Beteiligung von 5 % Gesellschafter.

Am 29.12.1992 veräußerte die KG den seit Gründung zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz in … samt aufstehenden Gebäuden an die …-Bauträgergesellschaft mbH, … Der Kaufpreis sollte zwischen 4.000.000,– DM und 4.490.000,– DM betragen und davon abhängig sein, was für ein Bauvorhaben die Erwerberin würde realisieren können.

Die KG ging zunächst von einem angenommenen Kaufpreis von 4.250.000,– DM aus. Nach Abzug der Buchwerte ergab sich aus der Veräußerung ihres Grundstücks in … ein Veräußerungsgewinn von 3.050.325,– DM. Im Rahmen der Gewinnermittlung zog sie sodann einen Teilbetrag von 1.612.783,– DM von den Anschaffungskosten des 1991 erworbenen Grundstücks in … ab und stellte den Restbetrag von 1.437.542,– DM in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Die stillen Reserven wurden entsprechend dem Verhältnis der Verkehrswerte auf die einzelnen Vermögensgegenstände des Grundstücks in … aufgeteilt.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gab die KG ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 1.943.906,– DM an. Dieser Betrag setzte sich aus einem nach § 34 EStG begünstigten, allein der ausgeschiedenen Gesellschafterin zugerechneten Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils von 1.950.000,– DM und einem Verlust von 6.094,– DM zusammen.

Nach einer bei der KG durchgeführten Außenprüfung ermittelte das Finanzamt, der Rechtsauffassung des Betriebsprüfers folgend, einen Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksverkauf von 3.034.042,– DM. Bezüglich des vordem Frau … zustehenden Anteils von 50 % sei die für eine Anwendung des § 6b EStG erforderliche Vorbesitzzeit nicht erfüllt. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn sei wie folgt zu berechnen:

Veräußerungsgewinn 1992 lt. Bp

3.034.042,– DM

./. Anteil laufender Gewinn 50 %

1.517.021,– DM

verbleiben

1.517.021,– DM

davon Anteil Grund und Boden 90 %

1.365.319,– DM

Anteil Gebäude somit

151.702,– DM

Kontoentwicklung: (§ 6b-Rücklaee)

Anteil Grund und Boden lt. Bp

1.365.319,– DM

./. Abschreibung Grundstück

(95 % von 1.365.319,– DM)

1.297.053,– DM

verbleiben Anteil Grund und Boden

68.266,– DM

+ Anteil Gebäude lt. Bp

151.702,– DM

Wert 31.12.1992

219.968,– DM

Die Abschreibung auf das Ersatzgrundstück … wurde somit nur in Höhe von 1.297.053,– DM und die Rücklage nach § 6b EStG nur mit 219.968,– DM anerkannt. Dementsprechend wurde im Gewinnfeststellungsbescheid vom 08.08.1994 der Gewinn für den Veranlagungszeitraum 1992 mit 3.254.547,– DM festgestellt.

Nach erfolglosen Einspruchsverfahren trägt die Klägerin mit der Klage vor, in der Person des Komplementärs und der ausgeschiedenen Kommanditistin hätten die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6b EStG bis zum 30.12.1991 unstreitig vorgelegen. Zum 31.12.1991 sei Frau … als neue Kommanditistin in die Gesellschaft mit einer Einlage von 50.000,– DM eingetreten; ein zusätzliches Entgelt für die übertragenen stillen Reserven sei nicht entrichtet worden. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters gegen Geldeinlage sei nicht anders zu behandeln als eine Einbringung i.S.d. § 24 UmwStG mit der Folge, daß die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin bei der neu eingetretenen Kommanditistin anzurechnen seien.

Hinsichtlich der Anrechnung der Vorbesitzzeiten sei bezüglich des Erwerbs des Anteils von Frau … zu berücksichtigen, daß dem Komplementär und seiner Schwester bereits seit einiger Zeit bewußt gewesen war, daß die zu klein gewordene und ungünstig geschnittene Betriebsstätte … den Anforderungen an einen modernen Baustoffhandel nicht mehr genügen würde. Nur eine Betriebsverlagerung habe das Unternehmen wettbewerbsfähig halten können. Das mit der erforderlichen größeren Investition verbundene Risiko sei Frau … jedo...

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