Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3,4 Fördergebietsgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bemessung der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz ist bezüglich der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen grundsätzlich auf die Vereinbarung der Vertragsparteien und nicht auf die objektiven Werte abzustellen.
  2. Nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung bestehen regelmäßig nur bei verwandtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sowie bei einem nicht unerheblichen Unterschreiten der jeweiligen Einstandspreise des Verkäufers.
 

Normenkette

FörderG §§ 3-4; EStG § 7 Abs. 4, § 6; AO § 42

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz – FördG –).

Mit notariellem Vertrag vom 13.08.1998 erwarb die A GmbH (nachfolgend: GmbH) zum Zwecke der Sanierung, Teilung und Veräußerung von Wohneinheiten das im Jahre 1906 errichtete Gebäude nebst Freifläche (gesamt: 444 qm) in B zu einem Kaufpreis von 690.000,00 DM. Nach einer Mitteilung des Finanzamts B vom 12.08.2002 betrugen die Bodenrichtwerte für das Anwesen zum 31.12.1998 300,00 DM/qm und zum 31.12.1999 280,00 DM/qm. Am 14.06.1999 wurde die Teilungserklärung in 11 Eigentumswohnungen beurkundet.

In der Zeit vom 21.10.1998 bis zum 23.12.1998 wurden die Kaufverträge mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen geschlossen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.11.1998 erwarb der Kläger von der GmbH die im 3. Obergeschoss rechts belegene Wohnung Nr. 8 (3 ZKB) nebst Balkon und Kellerraum (Wohnfläche 74,22 qm, Nutzfläche 7,14 qm, Miteigentumsanteil 93/1000). Nach Ziffer III. des Vertrages wird der Kläger als Käufer das von ihm erworbene Sondereigentum und mit den übrigen Eigentümern zusammen das Gemeinschaftseigentum sanieren und modernisieren. Den Auftrag hierzu erteilte der Kläger als Käufer im Kaufvertrag dem Geschäftsführer der GmbH als Generalunternehmer. Dieser verpflichtete sich zur Durchführung aller erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß der in der Bezugsurkunde vom 30.09.1998 vorgetragenen Leistungsbeschreibung. Die Sanierung wurde Anfang 1999 begonnen und im August 1999 beendet.

Unter IV. des notariellen Kaufvertrages vom 21.11.1998 heißt es weiter wie folgt:

Auf den käuflichen Erwerb der Altbausubstanz einschließlich Grund und Boden vor Sanierung und Modernisierung der Baulichkeit entfallen folgende Werte:

Bodenwert

 12.440,00 DM

Altgebäudewert

 52.150,00 DM

Der Werklohn für die Sanierung und Modernisierung der Baulichkeit (Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) beläuft sich auf

184.010,00 DM

der Gesamtaufwand beträgt somit

248.600,00 DM

Nach dem notariellen Vertrag vom 21.11.1998 war der Kaufpreis für die Altsubstanz (Grund und Boden, Gebäudewert) des Kaufobjekts in Höhe von 64.590,00 DM bis zum 23.12.1998 zu zahlen. Ausweislich weiterer vertraglicher Regelungen handelte es sich bei dem Werklohn für die Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten um einen Festpreis, der in Abschlägen je nach Leistungsstand zu entrichten war und der die Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Kaufobjekts samt Außenanlagen gemäß der Baubeschreibung und alle Baunebenkosten inklusive Genehmigungsgebühren sowie die Grundstückskosten, Erschließungskosten, Anschlussgebühren für die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Vermessungs- und Vermarktungskosten enthielt. Der vereinbarte Werklohn war dabei wie folgt fällig: 58% nach Entkernung des Altbestands des Kaufobjekts, 17,5 % nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz ausgenommen Beiputzarbeiten, 10,5 % nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten ausgenommen Türblätter, 10,5 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe sowie 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung. Dem Käufer war es auch gestattet, Kaufpreis und Werklohn in voller Höhe schon vorzeitig und ohne Einhaltung der vorgesehenen Bautenstandsraten zu zahlen; hiervon machte der Kläger Gebrauch, was zu einer Kaufpreisminderung von 8.700,00 DM führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 21.11.1998 Bezug genommen.

Aufgrund der von der GmbH am 19.07.2001 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger und den übrigen Erwerbern der Eigentumswohnungen nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO am 04.10.2001 jeweils im Wege der Einzelbekanntgabe einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998, in dem jeweils die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG gesondert festgestellt wurden.

Danach hat das Finanzamt den Kaufpreis entsprechend der Steuerklärung für den Kläger wie folgt aufgeteilt:

Anteil Grund und Boden

...

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