Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistender bei Strohmanngeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, sind die Leistungen umsatzsteuerrechtlich dem Strohmann zuzurechnen.

2. Unbeachtlich ist das vorgeschobene Strohmanngeschäft -zivilrechtlich und (umsatz)steuerrechtlich (§ 41 Abs. 2 AO) - nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist.

3. Die Einschaltung eines Strohmannes durch seine Hintermänner gerade zu dem Zweck nach außen im Verhältnis zu Dritten, die Aufträge im eigenen Namen, aber für Rechnung der Hintermänner abzuwickeln, rechtfertigt nicht schon die Annahme, auch zwischen den Leistungsempfänger und dem Strohmann habe Einvernehmen darüber bestanden, dass die Verträge nur zum Schein zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann abgeschlossen sein sollten, wenn tatsächlich eine hinter dem Strohmann stehende Person aus den Verträgen hätte berechtigt und verpflichtet werden sollen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.08.2004; Aktenzeichen V B 243/03)

BFH (Beschluss vom 26.08.2004; Aktenzeichen V B 243/03)

 

Tatbestand

Die Antragstellerin (Astin.) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides für 1997, mit dem der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) ihr den Vorsteuerabzug in Höhe von…EUR aus dem Ankauf von mehreren Kraftfahrzeugen versagt hat.

Die Astin. betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Im Streitjahr erwarb sie unter anderem insgesamt 13 Kraftfahrzeuge von einer Fa. L. Die Fahrzeuge zu Preisen zwischen ca. 20.000 und 33.000 EUR wurden nach vorheriger Bestellung bei L. von diesem bei der Astin. angeliefert und gegen Barzahlung übergeben. Die von L. in dessen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Astin. beim FA in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis September 1997 und anschließend in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 zunächst erfolgreich geltend.

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das gegen L. und andere, nicht aber gegen die Astin. gerichtet war, gelangten die Finanzbehörden zu der Überzeugung, dass der Verkauf der Fahrzeuge durch L. der letzte Akt eines „Karussellgeschäfts” sei. Es wurde festgestellt, dass die Fahrzeuge zunächst von einer Firma mit Sitz in Luxemburg von zumindest z.T. gutgläubigen inländischen Lieferanten unter Vortäuschung innergemeinschaftlicher Lieferungen erworben und die Umsätze von den Verkäufern deshalb als steuerfrei behandelt worden waren. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge jedoch nicht nach Luxemburg ausgeführt, sondern unter Einschaltung verschiedener inländischer Zwischenhändler, u.a. des L., unmittelbar an Kunden im Inland, zu denen auch die Astin. gehörte, geliefert. Die Zwischenhändler wurden von den Initiatoren der Fahrzeuggeschäfte, zu Verschleierungszwecken eingeschaltet und erhielten ihrerseits Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis von ihren „Lieferanten”, die die ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch bei ihren Finanzämtern weder anmeldeten noch abführten. Dass auch L. die auf die Fahrzeugverkäufe an die Astin. entfallende Umsatzsteuer nicht bei dem für ihn zuständigen Finanzamt angemeldet und abgeführt hat, wurde von der Steuerfahndung nicht festgestellt (Bl. 28 des Hefters „Rbl). Die in die Fahrzeugverkäufe eingeschalteten Personen wirkten nach den Feststellung der Steuerfahndung einvernehmlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung zusammen.

In seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung gab L. an, er habe die Aufgabe gehabt, die Fahrzeuge nach Abholung bei den Lieferanten persönlich an die Kunden auszuliefern und diesen im eigenen Namen Rechnungen zu erteilen. Die in bar kassierten Rechnungsbeträge habe er nach Abzug eines Betrages von ca. 500,-- DM für die Rechnungsschreibung an seine Hinterleute weitergeleitet.

Die Steuerfahndung gelangte aufgrund dieser Ermittlungen zu der Überzeugung, dass ein Vorsteuerabzug bei den Fahrzeugkäufern - u.a. der Astin. - zu versagen sei, da nicht L., sondern eine hinter ihm stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den einvernehmlich zusammenwirkenden Personen, Lieferant der Fahrzeuge gewesen sei. Den gegenüber den Endkunden aufgetretenen Rechnungsausstellern, die finanziell zur Abwicklung von Geschäften in der vorliegenden Größenordnung gar nicht in der Lage gewesen seien, fehle die Unternehmereigenschaft, da sie nicht selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG gewesen seien.

Dass die Astin. Kenntnis von dem von der Steuerfahndung ermittelten Sachverhalt hatte, wurde nicht festgestellt.

Das FA folgte dieser Auffassung und erließ am 27.12.2002 den von der Astin. mit Einspruch angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid, mit dem es die bisher anerkannten Vorsteuern um ... EUR kürzte.

Mit ihrem vorliegenden Antrag begehrt die Astin. die AdV des Änderungsbescheides. Sie macht geltend, sie habe bei...

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