Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigungs- und Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 festzusetzen.
  2. Die Geschäftsgebühr ist nur dann nach § 41 Abs. 4 StBGebV a.F. zu kürzen, wenn der Steuerberater die Steuererklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren erstellt hat.
 

Normenkette

FGO § 149; VV RVG Nrn. 1003-1004

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Im Klageverfahren 10 K 2699/09 haben die Beteiligten nach Erlass geänderter Steuerbescheide den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Berichterstatterin hat daraufhin mit Beschluss vom 30. November 2010 die Kosten des Verfahrens zu 92 % dem Finanzamt und zu 8 % dem Kläger auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt.

Aufgrund des am 2010 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrages setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 2011 die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen auf einen Betrag von insgesamt € fest (92/100 der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen). Dabei berücksichtigte sie u.a. eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 1004 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) in Höhe von € bei einem unstreitigen Streitwert von €. Die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens wurde gemäß § 41 Abs. 3 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) mit 8/10 ( €) festgesetzt. Im Einzelnen wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2011 Bezug genommen.

Gegen den am 2011 zugestellten Beschluss hat das Finanzamt (Erinnerungsführer) am 2011 Erinnerung eingelegt.

Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, die Erledigungsgebühr sei lediglich mit 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG zu berechnen anstatt mit 1,3 nach Nr. 1004 VV RVG. Zur Begründung verweist er auf die Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) Münster vom 7. Juni 2010, 9 KO 647/10, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 2021 und des FG Köln vom 28. Februar 2011 10 KO 1119/10, veröffentlicht in juris.

Zudem sei die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens nicht nach § 41 Abs. 3 StBGebV a.F., sondern nach § 41 Abs. 4 StBGebV a.F. auf 1/10 - 3/10 zu ermäßigen. In der Rechnung des Steuerberaters des Vorverfahrens (Blatt 134 der Gerichtsakte) vom 3. Mai 2010 werde unter „Tätigkeit” ausgewiesen, dass seiner Leistung eine Gebühr nach § 24 StBGebV vorausgegangen sei, sodass der Gebührentatbestand des § 41 Abs. 4 StBGebV a.F. und nicht der des § 41 Abs. 3 StBGebV a.F. abzurechnen sei.

Gem. § 47 a StBGebV sei die StBGebV a.F. anzuwenden, da der Steuerberater das Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 8. Februar 2006 gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamtes vom 31. Januar 2006 begonnen habe und die neue StBGebV erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten sei.

Im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 2011 sowie auf das Schreiben des Erinnerungsführers vom 2010 im Kostenfestsetzungsverfahren Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners ist dagegen der Ansicht, dass sowohl die Erledigungsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,3 nach

Nr. 1004 VV RVG als auch die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens von der Urkundsbeamtin rechtsfehlerfrei festgesetzt worden sei. Auf sein Vorbringen im Schreiben vom 2011 wird Bezug genommen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO entscheidet vorliegend der Senat (vgl. dazu Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 7. Auflage, § 79 a Anm. 15 sowie Beschluss des FG Sachen-Anhalt vom 4. Januar 2011 5 KO 1294/10, EFG 2011, 901, Beschlüsse des FG Bremen vom 3. November 1993, 293 079 E 2, EFG 1994, 162 und vom 15. Dezember 1994, 294 238 E 2, EFG 1995, 381).

Soweit in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteile des FG

Baden-Württemberg vom 27. August 2007 1 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und des FG Münster vom 7. Juni 2010 9 KO 647/10 KFB, EFG 2010, 2021 jeweils m.w.N.) eine andere Meinung vertreten wird, folgt der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des FG Sachen-Anhalt vom 4. Januar 2011

5 KO 1294/10, EFG 2011, 901 dieser Ansicht nicht. Das Erinnerungsverfahren ist als eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren anzusehen, das sich gegen eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens” getroffene Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren richtet.

Die Erinnerung ist nur zum Teil begründet.

Soweit sich der Erinnerungsführer gegen die Höhe der Erledigungsgebühr wendet, hat die Erinnerung Erfolg. Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet.

Die zu erstattenden Kosten sind auf die im Tenor ausgesprochene Höhe ( €) herabzusetzen (vgl. dazu die Berechnung unten).

Erledigungsgebühr:

Die Erledigungsgebühr ist nicht in einer Höhe von 1,3, sondern nur in einer Höhe von 1,0 anzusetzen.

Insoweit ist der angegriffene Kostenfes...

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