Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei Abrechnungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Abrechnungsbescheid, in dem über das (Nicht-)Erlöschen eines Steueranspruchs entschieden wird und in dem die Höhe der Steuerschuld festgestellt wird, ist unabhängig davon, ob die Steuer erstmalig oder nur wiederholend aufgeführt wird, als vollziehbarer Verwaltungsakt anzusehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 114

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen VII B 137/04)

 

Tatbestand

Der Antragsteller, der die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides begehrt, war bis 1995 als selbständiger Lebensmittelkaufmann tätig. Das FA macht Steuerforderungen aus den Zeiträumen 1989 - 1995 in Höhe von 186.113,60 DM geltend. Der Antragsteller bot dem FA an, nahe Verwandte zur Zahlung von 7.500 Euro zu veranlassen, wenn das FA im Gegenzug die Steuerschulden erlasse.

Im Anschluß an eine Vollstreckungsankündigung vom 4.12.2002 sowie eine Pfändungsverfügung vom 20.3.2003 wegen Umsatzsteuerschulden 1994 und 1995 incl. Zinsen von zusammen 26.749,10 Euro sowie Säumniszuschlägen von 8.826,21 Euro beantragte der Antragsteller am 21.3.2003 den Erlaß eines Abrechnungsbescheides. Zur Begründung führte er aus, es sei hinsichtlich aller Steuerforderungen, die vor 1998 fällig gewesen seien, Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten. Eine Zahlungsaufforderung vom 4.12.2002 sei dem Antragsteller nicht zugegangen. Säumniszuschläge seien wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu erlassen.

Daraufhin führte das FA aus, die Verjährung sei jeweils durch rechtzeitige Zahlungsaufforderungen unterbrochen worden. Die Steuerschuld von 31.896 DM (Zahlungsverjährung Ende 2000) aufgrund des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides 12/1994 vom 11.8.1995 sei erneut im Umsatzsteuerjahresbescheid 1994 vom 15.6.1998 angefordert worden. In 1995 fällige Vor-auszahlungschulden nebst Säumniszuschlägen aus Umsatzsteuervoranmeldungen 1995 in Höhe von 7.708,50 DM (Verjährung Ende 2000) seien mit USt Bescheid 1995 vom 24.11.1997 erneut angefordert worden (neue Verjährungsfrist daher Ende 2002). Am 12.9.2003 erließ das FA einen Abrechnungsbescheid für USt 1994 und 1995 incl. Säumniszuschläge aus Forderungen dieser Jahre sowie erstmals Säumniszuschläge für Steuerschulden aus den Zeiträumen 1989 - 1993, was zu einer Erhöhung der Säumniszuschläge von 8.826,21 Euro auf 42.714,20 Euro führte. Der Tenor des Abrechnungsbescheides lautete, es werde festgestellt, daß die Steuerschulden nicht verjährt seien. Der Bescheid enthält weiter eine Liste von 33 Positionen, in denen Steuerschulden mit Fälligkeiten, Verjährungszeitraum und Unterbrechungsmaßnahmen dargestellt werden.

Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung mit der zusätzlichen Begründung, ihm seien nicht nur die Vollstreckungsankündigung vom 4.12.2002, sondern auch der verjährungsunterbrechende USt Bescheid 1994 vom 11.8.1995 nicht zugegangen.

Mit Verfügung vom 1.10.2003 setzte das FA die Vollziehung teilweise aus, nämlich in Höhe eines Betrages von 1.250 Euro für Säumniszuschläge USt 1995, die wegen des nicht nachgewiesenen Zugangs der Vollstreckungsankündigung vom 4.12.2002 verjährt waren.

Mit Schreiben vom 26.5.2003 beantragte der Antragsteller weiterhin Erlaß der Säumniszuschläge wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Bis zur Geschäftsaufgabe sei der Antragsteller ohne Einkommen gewesen und habe sich nur mit Hilfe Dritter „über Wasser” halten können. 1999 habe er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Daraufhin teilte ihm das FA mit, daß regelmäßig allenfalls die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen werden könnte und forderte den Antragsteller zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf. Eine Entscheidung über den Erlaßantrag werde zurückgestellt bis zur Tilgung sämtlicher Hauptforderungen, weil ansonsten neue Säumniszuschläge aufliefen. Den Sachverhalt wolle es nicht auf eigene Kosten weiter aufklären.

Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides begründet der Antragsteller wie folgt: Eine Verjährungunterbrechung der Vorauszahlungsschuld USt 12/1994 sei nicht eingetreten, weil der Umsatzsteuerjahresbescheid 1994 vom 15.6.1998 seinem damaligen Steuerberater nicht zugegangen sei. Indiz für den Nichtzugang sei, daß bei Kenntnis des Bescheides wegen der erheblichen Abweichung von der Steuererklärung Einspruch eingelegt worden wäre. Bei Verjährung der Hauptforderungen seien auch sämtliche Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) verjährt. Die erstmals mit dem Abrechnungsbescheid geltend gemachten Säumniszuschläge 1989 - 1993 seien verwirkt, weil sie bei früheren Vollstreckungsversuchen noch nicht aufgeführt worden seien. Es bestehe zudem Anspruch auf Erlaß der Säumniszuschläge, weil der Antragsteller „de facto” nicht leistungsfähig gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Abrechnungsbeschei...

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