Kurzbeschreibung

Die Checkliste stellt die im gängigen Herstellungsverfahren i. d. R. entstehenden Kosten dar. Sie weist aus, für welche dieser Aufwendungen ein Aktivierungsgebot, ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot besteht.

Übersicht: Entwicklung der Herstellungskosten im Zeitablauf

Kostenarten

HGB

a. F.

HGB

BilMoG

R 6.3

EStR 2008

BMF-Schreiben

12.3.2010

BMF-Schreiben

22.6.2010

R 6.3

EStÄR 2012

EStG

§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG
Materialeinzelkosten Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Fertigungseinzelkosten Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Sonderkosten der Fertigung Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
= Wertuntergrenze (HGB a. F.)

Materialgemeinkosten

(angemessene Teile)
Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Fertigungsgemeinkosten (angemessene Teile) Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Fertigungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
= Wertuntergrenze (HGB n. F. = EStR 2008, aber § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2016)
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht
Kosten der allgemeinen Verwaltung Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht
= Wertuntergrenze (EStR 2012)

Fremdkapitalzinsen

(im Zeitraum der Herstellung)
Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Wie Handelsbilanz Wahlrecht Wie Handelsbilanz Wahlrecht
= Wertobergrenze
Vertriebskosten Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot
Forschungskosten Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2016 wurde im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (mit Anwendung auf frühere Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 12 EStG) gesetzlich nunmehr festgeschrieben, dass das Wahlrecht, angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, in die steuerlichen Herstellungskosten unverändert bestehen soll, und zwar analog dem entsprechenden handelsrechtlichen Wahlrecht nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB. Insoweit wurde Rechtssicherheit im Bemessungsumfang der Herstellungskosten vor dem Hintergrund der Rechts- und Anwendungsentwicklung geschaffen.

So entspricht dies der langjährigen Verwaltungspraxis, die auch in R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 festgehalten wurde und nach der bislang verfahren wurde. Gleichwohl war in R 6.3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EStÄR 2012 noch eine Aktivierungspflicht der genannten Herstellungskostenbestandteile für die Steuerbilanz aufgenommen worden, die allerdings nunmehr gesetzlich außer Kraft gesetzt wird.

Insoweit ist das steuerliche Wahlrecht übereinstimmend mit dem handelsrechtlichen Wahlrecht auszuüben, so dass eine Wertdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz im Anwendungsbereich der Bilanzierung vermieden wird. Demnach darf die Ausübung des steuerlichen Bewertungswahlrechts nicht allein steuerlich motiviert sein. Die Einschränkung des Übereinstimmungsvorbehalts auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG stellt dabei klar, dass das Wahlrecht auch bei den übrigen Gewinnermittlungsarten (z. B. EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG, § 60 EStDV) angewendet werden kann. Eines Übereinstimmungsvorbehalts bedarf es hier mangels Handelsbilanz nicht.

Eine weitere Folge ist zudem, dass latente Steuern nach § 274 HGB in einem solchen Fall ausgeschlossen sind.

Übersicht: Checkliste der Herstellungskosten nach Kostenbestandteilen

Die nachfolgende Checkliste stellt die im gängigen Herstellungsverfahren i. d. R. entstehenden Kosten dar. Sie weist aus, für welche dieser Aufwendungen ein Aktivierungsgebot, ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot besteht, wobei die vorgenannte Übergangsregelung herangezogen wurde, den Herstellungskostenansatz möglichst gering zu wählen. Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung wurden daher (noch) nicht verpflichtend eingeordnet.

Die Checkliste zeigt vor dem Hintergrund der einleitenden Übersicht,

  • welche Aufwendungen zwingend bei der Ermittlung der Herstellungskosten berücksichtigt werden müssen (Aktivierungsgebot),
  • für welche Kosten ein Wahlrecht zur Einbeziehung in die Herstellungskosten besteht und
  • welche Aufwendungen keine Herstellungskosten sind (Aktivierungsverbot).

Ab der Anwendung des BilMoG (grundsätzlich ab 2010) bestehen grundsätzlich keine Unterschiede mehr zwischen Handels- und Steuerbilanz, wenn im Rahmen einer verursachungsgerechten Kostenrechnung angemessene und notwendige Kostenbestandteile auf den Herstellungsvorgang ve...

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