Leitsatz

1. Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG.

2. Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ist ausgeschlossen, weil der Umzug in das Pflegeheim auf einer freien Entschließung beruht. Eine tatsächliche Zwangslage i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG kann aber nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation.

3. Die Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB begründet keine Rechtspflicht des Steuerpflichtigen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, seinen pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten. Eine unausweichliche sittliche Verpflichtung hierzu besteht ebenfalls nicht.

4. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grund nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind.

 

Normenkette

§ 33, § 33a EStG

 

Sachverhalt

Der mit Behinderungsgrad 90 %, Merkzeichen "aG", auf einen Rollstuhl angewiesene pflegebedürftige Kläger wohnte in einem Wohnstift (Apartment A). Seine Ehefrau, die nicht pflegebedürftige Klägerin, die für die Pflege des Klägers Pflegegeld erhielt, wohnte ebenfalls im Wohnstift, aber in einem anderen Apartment. Die Kläger machten mit ihrer ESt-Erklärung für 2004 Aufwendungen von 51 400 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das FA berücksichtigte hiervon alle den Kläger betreffende Aufwendungen (18 132 EUR); die von der Klägerin geltend gemachten Beträge aber nur teilweise als außergewöhnliche Belastungen des Klägers. Das FA kam damit abzgl. geschätzter Haushaltsersparnis (7 680 EUR) zu abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen von 19 172 EUR. Der auf die Unterbringung der Klägerin entfallende Anteil an den Wohn- und Wohnnebenkosten sowie ihre Aufwendungen für Betreuung und Verpflegung ließ das FA unberücksichtigt.

Die Klage blieb erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2007, 6 K 363/05, Haufe-Index 2305379).

 

Entscheidung

Der BFH folgte aus den unter Praxishinweisen dargestellten Überlegungen der Auffassung der Vorinstanz und wies die Revision der Kläger zurück.

 

Hinweis

Zur Klarstellung: Streitig waren nicht die Aufwendungen des pflegebedürftigen Klägers, sondern die seiner nicht pflegebedürftigen Ehefrau für den auf sie entfallenden Anteil an den Wohn-/Nebenkosten. Die Kläger machten geltend, sie hätten einen Anspruch auf Zusammenleben, also seien auch die Heimkosten der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen (agB) anzuerkennen.

1. Zu den nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung rechnen die für die altersbedingte Unterbringung im Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines Pflegebedürftigen außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, BFH, Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09, BFH/NV 2010, 304, BFH/PR 2010, 92). Ist der Steuerpflichtige im Altenheim untergebracht, sind die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie sich von den üblichen Unterbringungskosten abgrenzen lassen; ausnahmsweise sind auch Unterbringungskosten abziehbar, wenn ausschließlich krankheitsveranlasst (vgl. BFH, Urteil vom 18.04.2002, III R 15/00, BFH/NV 2002, 1218, BFH/PR 2002, 368), weitergehend noch die Finanzverwaltung (vgl. Nichtanwendungserlass vom 20.01.2003, BStBl I 2003, 89).

2. Die Klägerin war weder pflegebedürftig noch krank. Daher waren Unterbringungskosten der Klägerin nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen; das auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger aus Krankheitsgründen dort war. Der Umstand, dass sie ihm ins Wohnstift folgte, war kein unabwendbares Ereignis, sondern beruhte auf dem freien Willensentschluss der Klägerin.

Der BFH konnte auch keine rechtlichen Gründe erkennen. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB enthält keine Pflicht zum räumlichen Zusammenleben.

Und es war auch kein sittliches Gebot erkennbar. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügen nicht. Insbesondere reicht nicht aus, dass ein gemeinsames Übersiedeln in das Wohnstift menschlich verständlich ist. Denn die Gesellschaft fordert nicht unausweichlich, dass ein "gesunder" Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und seinen kranken bzw. pflegebedürftigen Ehepartner in ein Alters- oder Pflegeheim begleitet. Das verstieß auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

3. Die dem Grunde nach anzuerkennenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten des Klägers waren noch um die Haushaltsersparnis zu kürzen. Denn nur soweit gegenüber der bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten entstehen, sind es zwangsläufige Kosten.

 

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