(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme[1] [Bis 31.12.2023: Einlage] eines jeden von ihnen zu enthalten. [Bis 31.12.2023: 1Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.] [2]

(2)[3]

 

(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.

 

(2[4] [Bis 31.07.2022: 3] ) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[3] Abs. 2 aufgehoben durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[4] Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022.

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