Für Kaufleute ist nach § 354 a Abs. 1 S. 1 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Abtretung einer Geldforderung trotz Abtretungsverbot gleichwohl wirksam. Dem Gläubiger soll so ermöglicht werden, seine Forderungen trotz Abtretungsverbots als Mittel von Kreditfinanzierungen einzusetzen.[1] Untersagt ist dies allerdings für Forderungen aus Darlehensverträgen mit Kreditinstituten i. S. d. KWG (§ 354a Abs. 2 HGB).

Im Gegensatz zu § 399 2. Alt. BGB kann also der Gläubiger eine Forderung abtreten, auch wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. § 354 a Abs. 2 Satz 2 HGB bestimmt zum Schutz des Schuldners jedoch, dass dieser trotz Abtretung der Forderung an einen Dritten mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann.

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