BMF, 18.07.2000, IV C 2 - S 2241 - 56/00

Mit Urteil vom 27.9.1999, II ZR 371/98 (DStR 1999 S. 1704) hat der BGH entschieden, dass für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z.B. „GbR mbH”) oder einen anderen Hinweis beschränkt werden kann, der den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlicht. Nach Auffassung des BGH ist für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine individuell getroffene Abrede der GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag erforderlich.

In steuerlicher Hinsicht hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen Auswirkung

  • auf die Beurteilung der so genannten gewerblichen Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

    So konnte nach bisheriger Auffassung eine vermögensverwaltende GbR, die nicht als Schein-KG in das Handelsregister eingetragen war, allein durch das Hinzutreten einer GmbH die gewerbliche Prägung nicht erlangen, es sei denn, die rechtsgeschäftliche Haftung der außer der Kapitalgesellschaft an der GbR beteiligten Gesellschafter war allgemein und im Außenverhältnis erkennbar auf ihre Einlage beschränkt. Dem entspricht die bisherige Aussage inH 138 Abs. 6 EStH 1999, die allerdings durch die Rechtsprechung des BGH und auch durch die Rechtsentwicklung überholt ist, da sich nach dem Handelsrechtsreformgesetz 1999 (BGBl 1998 I S. 1474) jede vermögensverwaltende Personengesellschaft als Personenhandelsgesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen kann.

  • auf die Anwendung des § 15 a Abs. 5 Nr. 2, 1. Alternative EStG („soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen ist”).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder nehme ich zu den steuerlichen Auswirkungen des o.g. BGH-Urteils wie folgt Stellung:

 

1. Auswirkungen auf die gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

 

a) Grundsatz

In Fällen, in denen in der Vergangenheit – beispielsweise bei einer GmbH + Co. GbR aufgrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Abrede der Parteien eine Haftungsbeschränkung angenommen wurde, also steuerlich vom Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ausgegangen wurde, erweist sich diese Annahme rückwirkend als unrichtig. Die betreffende GbR hatte von Anfang an kein Betriebsvermögen, sondern es lag von Anfang an Privatvermögen vor. Der Wandel der Beurteilung stellt also keine (Zwangs-)Betriebsaufgabe i.S. des § 16 EStG dar.

Wird die GbR nunmehr gemäß den Regelungen des Handelsrechtsreformgesetzes ins Handelsregister eingetragen und damit zur Personenhandelsgesellschaft (KG), so stellt dies steuerlich eine Betriebseröffnung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar.

Soweit in der Vergangenheit aus einem Betriebsvermögen einzelne Wirtschaftsgüter in eine – vermeintlich gewerblich geprägte – GbR eingebracht wurden, lag steuerlich gesehen eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor.

 

b) Vertrauensschutzregelung

Ist in entsprechenden Fällen aufgrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft angenommen worden, so kann im Hinblick auf die bisherigen Regelungen inH 138 Abs. 6 EStH 1999 aus Vertrauensschutzgründen auf Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden.

Der Antrag ist bis zum 31.12.2000 bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen FA zu stellen. Der Antrag ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass das Vermögen der Personengesellschaft in jeder Hinsicht als Betriebsvermögen behandelt wird, d.h. es sind auch Gewinne oder Verluste aus einer späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG steuerlich zu erfassen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende GbR bis zum 31.12.2000 in eine GmbH + Co. KG umgewandelt wird; diese Möglichkeit ist – wie dargestellt – durch das Handelsrechtsreformgesetz 1999 (BGBl 1998 I S. 1474) eröffnet worden.

 

2. Auswirkungen auf § 15 a Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative EStG

Sofern ein Antrag gestellt wird, das Vermögen der GbR weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln (vgl. oben unter 1. b), hat dieser Antrag auch zur Folge, dass § 15 a Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative EStG auch auf etwaige Verluste innerhalb der Übergangszeit, d.h. bis zum 31.12.2000, anwendbar bleibt.

Ich bitte, die Finanzämter zu unterrichten.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 1. Alt.

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1198

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