Der Haftungstatbestand des § 25 HGB steht selbstständig neben der Haftung nach § 75 AO, der die Haftung des Betriebsübernehmers normiert. Bei demselben Vorgang können deshalb beide Tatbestände erfüllt sein.[1] Der Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Das kann durch Übereignung, aber auch durch Überlassung aufgrund von Erbteilung, Vermächtnis, Pacht oder Nießbrauch erfolgen.[2] Kein Erwerb ist die Vermietung einzelner Gegenstände aus dem Vermögen der Schuldnerfirma. Eine Haftung nach § 25 HGB kommt also nur in Betracht bei Fortführung der Firma.[3]

Zentrale Bedeutung hat damit der Begriff der Firma. Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute, haben allenfalls eine Geschäftsbezeichnung (§ 1 Abs. 2 HGB). Auch bei der Übernahme einer Bezeichnung eines Etablissements besteht keine Haftung nach § 25 HGB.[4]

Wird die Firma nicht fortgeführt, kommt grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht (vgl. § 25 Abs. 2 HGB).[5] Strittig ist, ob eine kurzfristige Stilllegung schädlich ist.[6] Auf die Zustimmung des Veräußerers zur Fortführung der Firma kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Erwerber die Firma tatsächlich fortführt. Dabei genügt es, wenn der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten wird, sodass im Rechtsverkehr die neue Firma noch mit der alten Firma identifiziert wird.[7] Unerheblich sind Nachfolgezusätze oder geringfügige Änderungen der Firma.[8]

[1] Thiessen, in Münchner Kommentar zum HGB (MüKo-HGB), 5. Aufl. 2021, § 25 HGB Tz. 112ff.; Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 25 HGB Rz. 113.
[3] Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 25 HGB Rz. 63; umfassend Thiessen, in MüKo-HGB, 5. Aufl. 2021, § 25 HGB Rz. 57ff.
[5] vgl. Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 25 HGB Rz. 13ff.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 69 AO Tz. 25a.

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