Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO (Kontenwahrheit) zuwiderhandelt, haftet nach § 72 AO, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] beeinträchtigt wird.[2] Haftender ist dabei die Person, die das Konto führt.[3] Bei juristischen Personen sind dies regelmäßig die geschäftsführenden Organe.[4] Eine Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen kann nach § 278 BGB erfolgen.[5] Dieser Erfüllungsgehilfe kann im Rahmen der Haftung nach § 72 AO auch eine Bank sein.[6]
Wie § 69 AO und § 71 AO hat auch § 72 AO Schadensersatzcharakter. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens wird deshalb auf die Ausführungen zu § 69 AO verwiesen.[7]
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