Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO (Kontenwahrheit) zuwiderhandelt, haftet nach § 72 AO, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] beeinträchtigt wird.[2] Haftender ist dabei die Person, die das Konto führt.[3] Bei juristischen Personen sind dies regelmäßig die geschäftsführenden Organe.[4] Eine Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen kann nach § 278 BGB erfolgen.[5] Dieser Erfüllungsgehilfe kann im Rahmen der Haftung nach § 72 AO auch eine Bank sein.[6]

Wie § 69 AO und § 71 AO hat auch § 72 AO Schadensersatzcharakter. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens wird deshalb auf die Ausführungen zu § 69 AO verwiesen.[7]

[2] Zur Vertiefung hierzu s. insbesondere BFH, Urteil v. 17.2.1989, III R 35/85, BStBl 1990 II S. 263 ff.; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 72 AO Rz. 1ff.; Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 72 AO Tz. 1ff.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 AO Tz. 2.
[5] BFH, Urteil v. 17.2.1989, III R 35/85, BStBl 1990 II S. 263 ff.; s. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 AO Tz. 2.
[7] Siehe auch Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 72 AO Tz. 12f.

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