BMF, 20.4.2021, III C 5 - S 7420/19/10002 :013

Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2021

Durch Artikel 14 Nr. 12 , 16, 17 und 22 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl 2020 I S. 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2021 – III C 3 – S 7340/19/10003 :022 (2021/0382933), BStBl 2021 I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Angabe „18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten„ wird die Angabe „18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG” eingefügt.
  2. Nach der Angabe „22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen” werden die Angaben „22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren”, „22f.2. Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen” und „22f.3. Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen” eingefügt.
  3. Nach der Angabe „25d.1 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer” werden die Angaben „25e.1. Voraussetzung für die Haftung”, „25e.2. Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss”, „25e.3. Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen” und „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens” eingefügt.

2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Steuerberatungsgesetz = StBerG” eingefügt.

3. Nach Abschnitt 18e.2 wird folgender Abschnitt 18e.3 eingefügt:

„18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG

(1) 1Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG (Betreiber) haften grundsätzlich nicht für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt wurde, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. 2§ 18e Nr. 3 UStG sieht für diese Zwecke vor, dass das BZSt Betreibern die Gültigkeit der ihnen vom liefernden Unternehmer nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG mitgeteilten deutschen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift auf Anfrage bestätigt (qualifizierte Bestätigungsanfrage). 3Voraussetzung für die Durchführung einer Bestätigungsanfrage nach § 18e Nr. 3 UStG ist, dass der Betreiber im Zeitpunkt der Anfrage im Inland steuerlich erfasst ist und über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. 4Für die Durchführung von Anfragen zur Bestätigung von deutschen USt-IdNrn. durch Betreiber gilt Abschnitt 18e.1 – außer Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 – entsprechend.

(2) 1Voraussetzung für die Teilnahme am Bestätigungsverfahren nach Absatz 1 ist eine entsprechende Zulassung des Betreibers durch das nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 AO in Verbindung mit der UStZustV zuständige Finanzamt sowie eine ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. 2Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, Vornamen des Unternehmers bzw. den Namen des Unternehmens,
  • die vollständige Anschrift,
  • das Geburtsdatum – nur bei natürlichen Personen –,
  • die Steuernummer,
  • die USt-IdNr. – soweit bereits erteilt –,
  • die Bezeichnung der betriebenen elektronischen Schnittstelle(n).

4Darüber hinaus muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25e Abs. 5 und 6 UStG erfüllt. 5Das heißt, dass der Antragsteller die Lieferung von Gegenständen mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt (vgl. § 25e Abs. 6 UStG). 6Das Ergebnis der Prüfung des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 7Soweit die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nach § 18e Nr. 3 UStG zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorliegen, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) 1Soweit eine Organgesellschaft als Betreiber tätig ist, ist der Antrag nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 vom Organträger für die Organgesellschaft bei dem für den Organträger zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 2Der Antrag des Organträgers muss folgende Angaben enthalten:

  • die Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
  • den Namen und die Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils,
  • den Namen und die Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inlan...

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