Kurzbeschreibung

Rechtsprechungsüberblick zu steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach Tatbestandsmerkmalen bzw. berufsspezifisch.

Vorbemerkung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung unterliegen grundsätzlich einem Abzugsverbot. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6a Satz 2 und 3 EStG greift das Abzugsverbot in zwei Fällen nicht:

  1. Wenn für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgezogen werden.
  2. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die Aufwendungen dafür unbegrenzt steuermindernd abgezogen werden.

Für den folgenden Rechtsprechungsüberblick wurden sowohl erstinstanzliche Rechtsprechung sowie die Urteile des BFH ausgewertet. Der Überblick ist einmal hinsichtlich der problembehafteten Tatbestandsmerkmale der Regelung geordnet. Dabei werden die folgenden Stichworte unterschieden, innerhalb derer eine chronologische Sortierung erfolgt:

  1. Anforderungen an das Arbeitszimmer
  2. Häuslichkeit des Arbeitszimmers
  3. Kein anderer Arbeitsplatz
  4. Höchstbetrag von 1.250 EUR
  5. Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit
  6. Ermittlung der abziehbaren Kosten
  7. Sonstiges

Zum anderen erfolgt ein Überblick hinsichtlich berufsspezifischer Entscheidungen, welche alphabetisch nach dem jeweiligen Beruf geordnet ist. Doppelnennungen sind möglich.

Häusliches Arbeitszimmer: Rechtsprechungsüberblick

Rechtsprechungsüberblick: Tatbestandsmerkmale

Urteil Kernaussage und Hinweise
Anforderungen an das Arbeitszimmer
FG Baden-Württemberg v. 22.3.2017, 4 K 3694/15, rechtskräftig

Ein im (auch) selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro kann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von nicht familienangehörigen Dritten und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt wird.

Im Streitfall wurde die Einbindung der im Untergeschoss seines privaten Einfamilienhauses eingerichteten Büroräume eines Gerichtsvollziehers insbesondere deshalb verneint, weil diese über einen separaten Zugang verfügten, Besucherparkplätze eingerichtet waren, die Büroräume von der häuslichen Sphäre baulich soweit getrennt waren, dass sie ohne Weiteres auch als Einliegerwohnung hätten vermietet werden können, ferner über eine gesonderte Klingel mit der Aufschrift "Obergerichtsvollzieher" verfügten und neben dem Eingang das Landeswappen angebracht war.
BFH v. 13.12.2016, X R 18/12

Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.

Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 949/17) eingelegt worden, welche jedoch mit Beschluss vom 27.9.2017 nichtangenommen wurde.
BFH v. 8.9.2016, III R 62/11 Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
BFH v. 22.3.2016, VIII R 24/12 Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt.

BFH v. 17.2.2016, X R 32/11

Ebenso:

BFH v. 22.3.2016, VIII R 10/12

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. Arbeitsecke), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.

Kein häusliches Arbeitszimmer ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbe-reich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist.
BFH v. 17.2.2016, X R 1/13 Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH v. 16.2.2016, IX R 23/12

Ebenso:

BFH v. 3.4.2019, VI R 46/17;

BFH v. 8.3.2017, IX R 52/14

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist.

Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
FG Nürnberg v. 12.11.2015, 4 K 129/14, rechtskräftig

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