Leitsatz

Wird der Steuerpflichtige als Synchronsprecher sowie als Synchronregisseur überwiegend in den jeweiligen auswärtigen Aufnahmestudios der Auftraggeber tätig, erfordern diese Tätigkeiten mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand wie eine vom Steuerpflichtigen zusätzlich ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit und machen die Einnahmen aus den erstgenannten Tätigkeiten mehr als 50 % der gesamten Einnahmen aus, so bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt der Dialogbuchautorentätigkeit nicht in den auswärtigen Studios, sondern im häuslichen Arbeitszimmer liegen sollte.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte u.a. als Synchronsprecher, Dialogbuchautor sowie Synchronregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Dabei betrugen die Einnahmen aus der Tätigkeit als Synchronsprecher und als Synchronregisseur insgesamt mehr als die Hälfte der gesamten steuerpflichtigen Einnahmen. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung und nachfolgend im Einspruchsverfahren erfolglos die gesamten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend, da er der Meinung war, sein Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit dar.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass der Betriebsausgabenabzug der Arbeitszimmerkosten - wie vom FA vorgenommen - auf 1.250 EUR zu beschränken ist. Übt ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - mehrere betriebliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist der Mittelpunkt anhand der Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen. Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In einem solchen Fall wird der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, weil der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - mehreren selbständigen Tätigkeiten nachgeht, ist auf weitere Indizien zurückzugreifen. Insoweit kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

Im Streitfall deutete zwar vieles darauf hin, dass der qualitative Schwerpunkt der Dialogbuchautorentätigkeit in den Streitjahren nicht in den auswärtigen Studios, sondern im häuslichen Arbeitszimmer lag. Gleichwohl war die Dialogbuchautorentätigkeit nach Auffassung des FG nicht von solchem Gewicht, dass hierdurch der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit in den häuslichen Arbeitsbereich verlagert worden wäre. Für diese Beurteilung war insbesondere maßgebend, dass auch den beiden übrigen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (der Synchronsprecher - und Regietätigkeit) ein jeweils beachtlicher (wirtschaftlicher) Stellenwert zukam und diese Tätigkeiten mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand erforderten, wie die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit.

 

Hinweis

Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies ist der Ort, an dem der Steuerpflichtige die für seine Tätigkeit wesentlichen und prägenden Handlungen und Leistungen vornimmt (Kerntätigkeit). Ob das häusliche Arbeitszimmer diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Steuerpflichtige im Einzelnen nachweisen oder glaubhaft machen, denn ihm obliegt insoweit die Feststellungslast. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, werden FA und FG bestehende Unklarheiten im Zweifel zu seinen Ungunsten werten. Daher ist es in Fällen mit mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten insbesondere Aufgabe des Steuerpflichtigen, schlüssig und glaubhaft darzulegen, warum das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellt, auch wenn Tätigkeiten teilweise überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013, 4 K 4262/10

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