Überblick

Die Eröffnung neuer Geschäftsfelder ist für den Kanzleiinhaber immer wieder ein Thema bei der Befassung mit der Weiterentwicklung der Steuerberatungskanzlei. Für einen Steuerberater bieten sich verschiedene Themenkomplexe an, in denen er aufgrund seiner Fachkenntnisse befähigt ist, als Spezialist Gutachten zu erstellen. Hat ein Gericht einen Steuerberater zum Sachverständigen in einem Rechtsstreit bestellt, übersendet es die Gerichtsakte mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens gem. Beweisbeschluss. Will der Steuerberater das Geschäftsfeld "Gutachtenerstellung" etablieren, hat er sich zunächst die Frage zu stellen, auf welche Gebiete er sich spezialisieren will und dann, wo und wie die entsprechenden Aufträge akquiriert werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die weniger beachtete Vorschrift des § 22 StBVV normiert bereits den Vergütungstatbestand der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung. Diese Vorschrift gilt allerdings nur im Rahmen der Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters nach § 33 StBerG, also für Gutachten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen und der Hilfe bei Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Über diesen engen Rahmen hinaus ergibt sich für den Steuerberater ein weites Betätigungsfeld im Bereich der Erstellung von Gutachten.

An gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Sachverständigengutachten findet sich weiterhin als Rechtsgrundlage das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Dieses Gesetz regelt u. a. die Vergütung der Sachverständigen, die von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, den Finanzbehörden in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführen, und den Verwaltungsbehörden in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beauftragt werden.

Der Bereich der Privatgutachten ist beherrscht von dem Grundsatz der Privatautonomie. Das bedeutet, dass hier Vertragsfreiheit herrscht und die Vergütung sich nach den §§ 612 bzw. 632 BGB oder nach freien Vergütungsvereinbarungen richtet.

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