Der Steuerberater haftet als gerichtlich bestellter Sachverständiger gem. § 839a BGB für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein unrichtig erstattetes Gutachten verursacht hat. Er ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Die Ersatzpflicht tritt jedoch gem. § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Aber auch in den Fällen, in denen der Steuerberater als Sachverständiger durch Vertrag beauftragt ist (z. B. durch Staatsanwaltschaften, Behörden oder bei Privatgutachten), haftet der Steuerberater für fahrlässige und vorsätzliche Vertragspflichtverletzungen, die sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergeben. Die Haftung richtet sich dann nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags. Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist dringend angeraten.

Nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann der Steuerberater auch Dritten, die gar nicht Vertragspartei des Vertrags zwischen Auftraggeber und Steuerberater sind, gegenüber für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln haften (folgt aus § 311 Abs. 3 BGB). Voraussetzung dafür ist die Leistungsnähe des Dritten. Er muss mit den Gefahren der Schlechtleistung ebenso in Berührung kommen wie der Auftraggeber. Weiterhin muss ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags vorhanden sein und schließlich muss bei Vertragsschluss die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags für den Steuerberater als Auftragnehmer erkennbar sein und der Dritte darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber haben.

 
Praxis-Beispiel

Erbrechtliche Gestaltung

Ein Mandant bittet um Begutachtung einer erbrechtlichen Gestaltung zur Vermeidung des Anfalls von Erbschaftsteuer. Hier liegt auf der Hand, dass der Erbe in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist.

 
Wichtig

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kontaktieren

In jedem Fall ist mit dem Berufshaftpflichtversicherer die Einbeziehung der Sachverständigentätigkeit in den Versicherungsvertrag abzustimmen.

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