Die ESt für Kapitalerträge nach § 20 EStG ist grundsätzlich durch die Erhebung der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) abgegolten (§ 43 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG). Dies ist seit dem VZ 2009 der gesetzliche Regelfall und eine Anrechnung der KapErtSt der Ausnahmefall. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt ein Steuersatz von 25 % in Form einer Definitivbesteuerung (§ 32d Abs. 1 EStG).

Hat hingegen kein KapErtSt-Abzug stattgefunden, müssen die jeweiligen Erträge in der Steuererklärung angegeben werden, damit die Steuerbelastung in Höhe der Abgeltungsteuer hergestellt werden kann (§ 32d Abs. 3 EStG).

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