Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs: Im Fall der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein vertikaler Verlustausgleich, d.h. der Ausgleich negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven tariflich zu besteuernden Einkünften aus anderen Einkunftsarten, ausgeschlossen. Beachten Sie: Insoweit kann nur der in § 20 Abs. 6 S. 3 EStG geregelte Verlustvortrag in Anspruch genommen werden, so dass negative Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die in folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt werden, verrechnet werden können.

Möglichkeit des horizontalen Verlustausgleichs: Im Gegensatz dazu besteht aber nach Beantragung der Günstigerprüfung die Möglichkeit einer horizontalen Verlustverrechnung – also einer Verrechnung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen[6]. Der Regelung des § 32d Abs. 6 S. 1 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die nach § 20 EStG zu ermittelnden und den übrigen Einkünften hinzuzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen positiv sein müssen. Das Gesetz spricht nur von "Kapitaleinkünften", was auch Negativbeträge umfasst. Auch die weitere Aussage des Gesetzes, dass die "nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte" den übrigen Einkünften i.S.d. § 2 EStG "hinzugerechnet" werden, setzt nicht voraus, dass es sich um positive Einkünfte handeln muss.

Wird der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies ist konsequent, da die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG durch die Antragstellung zu Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 2-5 EStG werden, die dem Tarif des § 32a EStG unterliegen.

Beraterhinweis Im Ergebnis können daher auch Steuerpflichtige, deren Steuersatz oberhalb von 25 % liegt, von einem Antrag auf Günstigerprüfung profitieren.

[6] BFH v. 30.11.2016 – VIII R 11/14, BStBl. II 2017, 443 = EStB 2017, 184 (Weiss); zur Verrechnungsmöglichkeit von vor 2009 entstanden Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung BFH v. 29.8.2017 – VIII R 5/15, BStBl. II 2018, 66 = EStB 2018, 11 (Sobisch).

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