Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht.

Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 219 BewG gesondert festgestellt (Feststellungsbescheid). Diese Bescheide sind als sog. Grundlagenbescheide[1] bindend für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer. Das Verfahren zur Feststellung der Grundsteuerwerte dient der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen insbesondere in den Fällen, in denen der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen ist. Die Feststellung erfolgt durch das Lagefinanzamt.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 218 bis 266 BewG, §§ 1 bis 38 GrStG, § 179 ff. AO.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Grundsteuerwerte ist das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991[3], das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUmsG) vom 16.7.2021[4] geändert und durch die Berichtigung der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom 12.10.2021[5] berichtigt worden ist. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind die Anlagen 27 bis 35 zum BewG und für die der Grundstücke sind die Anlagen 36 bis 43 zum BewG anzuwenden.

In zwei koordinierten Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022[6] betreffen dabei den allgemeinen Teil des Siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 231 BewG) und somit die Bewertung des Grundvermögens (§§ 243 bis 262 BewG), sowie diverse Anwendungsvorschriften (§§ 264 bis 266 BewG).

Und die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022[7] befassen sich mit der Abgrenzung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Grundsteuerzwecke (§§232-242 BewG).

Verfahrensrechtliche Grundlagen für die Grundsteuerwertfeststellungen finden sich in der Abgabenordnung (AO) und hier insbesondere in den §§ 179 ff. AO. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist eine interne Verwaltungsanweisung zur Auslegung der Abgabenordnung. Er bindet – ebenso wie die oben genannten koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 – nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof.

[3] BGBl I 1991 S. 230.
[4] BGBl I 2021 S. 2931.
[5] BGBl I 2021 S. 4831.

1 Allgemeines

Das (bisherige) System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird auch künftig in den folgenden drei Schritten ermittelt:

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke) durch das Lagefinanzamt[1] im Rahmen eines Grundsteuerwertbescheids (Feststellungsbescheid i. S. d. § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; früher: Einheitswertbescheid).
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl nach § 15 GrStG im Rahmen eines Grundsteuermessbescheids[2] durch das Lagefinanzamt und Mitteilung an die hebeberechtigte Kommune.
  3. Festsetzung der Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem kommunalen Grundsteuerhebesatz[3] durch die hebeberechtigte Kommune im Rahmen eines Grundsteuerbescheids.[4]

2 Bewertungsgesetz

2.1 Allgemeines

2.1.1 Bewertungsgegenstand

Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für

In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über:

  • die Vermögensart und beim Grundve...

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