(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
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den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; |
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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