Leitsatz

Grundgebühren für den Anschluss an eine Notrufzentrale sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, da die Rufbereitschaft außerhalb des Haushalts ausgeübt wird.

 

Sachverhalt

Aufgrund von Einbrüchen in der Nachbarschaft ließ sich ein Pensionär eine Alarmanlage einbauen, die direkt mit der außerhäuslichen Notrufzentrale einer Sicherheitsfirma verbunden war. Im Falle eines Einbruchs konnte die Sicherheitsfirma über eine Rufbereitschaft die Polizei benachrichtigen. Für diesen Notrufdienst zahlte der Pensionär eine pauschale Grundgebühr, die er als haushaltsnahe Dienstleistung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und begründete dies damit, dass die Leistung nicht im Haushalt, sondern am Ort des Sicherheitsunternehmens erbracht wurde.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Grundgebühren nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG abzugsfähig. Denn die Arbeitskosten sind nicht im Haushalt entstanden, sondern in der außerhäuslich gelegenen Notrufzentrale. Dass die Tätigkeit der Notrufzentrale eine Überwachung im Haushalt sicherstellte und somit dem Haushalt zugute kam, genügt nicht für die Anerkennung der Kosten. Die Gebühren wären nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Notrufbereitschaft auf dem überwachten Grundstück selbst untergebracht wäre.

 

Hinweis

Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nur für Arbeiten gewährt werden, die im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Hierzu zählen die selbstgenutzte Wohnung, das selbstgenutzte Haus, der Garten und die Zubehörräume (z.B. Garage, Gartenhaus). Auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an seine Kinder überlässt, zählt zum privaten Haushalt.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2009, 3 K 245/08

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