FinMin Hamburg, 14.3.2014, 51 - S 7238 - 002/12

 

1. Mehrere Leistungen bei der Durchführung von Großveranstaltungen

Tickets für (mehrtägige) Musikfestivals, Sportveranstaltungen oder andere kulturelle Veranstaltungen beinhalten häufig neben der Eintrittsberechtigung auch weitere Leistungen wie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur An- und Abreise, die Nutzung von Campingflächen, die Bereitstellung eines Busservice und ähnliches.

Auf Bundesebene wurde die umsatzsteuerliche Behandlung dieser im Zusammenhang mit Großveranstaltungen erbrachten Leistungen erörtert:

Danach ist grundsätzlich von mehreren eigenständigen Leistungen auszugehen, für die der jeweilige Steuersatz eigenständig zu bestimmen ist.

 

2. Beförderungsleistungen in den Fällen sogenannter „Kombi-Tickets”

Tickets für Großveranstaltungen beinhalten häufig die bereits unter der Tz. 1 angesprochene Möglichkeit, zur An- und Abreise in einem bestimmten Zeitraum öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen (sogenannte „Kombi-Tickets”, für Veranstaltungen in Hamburg und dem Umland siehe http://www.hvv.de/fahrkarten/kombiticket). Dabei ist es unerheblich, ob der Kunde die Beförderungsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Je nach vertraglicher Gestaltung und tatsächlicher Umsetzung sind die folgenden Fälle zu unterscheiden.

 

2.1 Durchlaufender Posten

Der Veranstalter kann den auf die Beförderungsleistungen entfallenden Preisanteil als durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG behandeln, wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstaltungsteilnehmer (und Fahrgast) und dem Verkehrsunternehmen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Fahrgast als Leistungsempfänger der Beförderungsleistungen anzusehen ist.

Wer als Leistungsempfänger der Beförderungsleistung anzusehen ist, richtet sich nach den abgeschlossenen Verträgen zwischen den Veranstaltern und den Verkehrsunternehmen. Der Fahrgast kann nur als Leistungsempfänger angesehen werden, wenn der Veranstalter einen anhand der verkauften Tickets ermittelten Betrag an das Verkehrsunternehmen zu zahlen hat und der anteilige Fahrpreis aus den Tickets oder anderen Unterlagen (z.B. aus Verträgen, AGB, Internetauftritt des Veranstalters oder des Verkehrsunternehmens) für den Fahrgast ersichtlich ist.

Andernfalls ist der Veranstalter als Leistungsempfänger der Beförderungsleistung anzusehen.

 

2.2 Eigenständige Beförderungsleistung durch den Veranstalter

Liegt kein durchlaufender Posten vor, ist entsprechend der Tz. 1 von einer eigenständigen Beförderungsleistung auszugehen. Der Steuersatz der Beförderungsleistung ist daher unabhängig von dem Steuersatz der Veranstaltung zu ermitteln. Wegen der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG weise ich auf Abschnitt 12.14. Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 UStAE zur Ermittlung der maßgeblichen Beförderungsstrecke bei Netzkarten sowie den Regelungen bei Verkehrsverbünden hin.

Wegen der Aufteilung des Gesamtpreises ist grundsätzlich das Urteil des BFH vom 30.6.2011, V R 44/10, BStBl 2011 II S. 1003 und der Beschluss des BFH vom 3.4.2013, V B 125/12, BStBl 2013 II S. 973 zu beachten (vgl. auch BMF-Schreiben vom 28.11.2013, IV D 2 – S 7200/13/10004 DOK 2013/1093635).

Soweit geltend gemacht wird, dass erfahrungsgemäß nur ein kleiner Teil der Eintrittskarten für Beförderungsleistungen verwendet wird (wegen der Anfahrt vieler Besucher mit eigenen Fahrzeugen oder unter Verwendung eigener Zeitkarten für die Beförderungsstrecke) und dies zu einer entsprechenden Herabsetzung des Einkaufspreises für die Beförderungsleistung geführt hat, kann dem auch bei der Aufteilung des Eintrittspreises gefolgt werden.

 

3. Ältere Verwaltungsanweisungen

Die Vfg. der OFD Hamburg vom 18.11.1993, S 7200 – 1/92 – St 231 wird aufgehoben.

Soweit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vfg. der OFD Hamburg vom 18.11.1993, S 7200 – 1/92 – St 231 die Beförderungsleistung als Nebenleistung zur jeweiligen Hauptleistung behandelt wurde, so ist dies für vor dem 1.1.2014 ausgeführte Umsätze nicht zu beanstanden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 Satz 6

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge