[1] Ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die bis zum Bezug von Ausgleichsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sind, werden für die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld kraft gesetzlicher Fiktion so gestellt, als hätte die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung fortbestanden. Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld steht danach einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gleich (§ 15 Abs. 1 FELEG).

[2] Nur der Bezug des Ausgleichsgeldes bewirkt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Während der Zeiten, in denen der Anspruch auf Ausgleichsgeld nach § 12 Satz 1 FELEG vollständig ruht, besteht keine Versicherungspflicht. Ein vollständiges Ruhen des Ausgleichsgeldes tritt ein, wenn der Berechtigte als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätiger ein monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze [akt.] i.S.d. § 8 SGB IV überschreitet oder wenn er Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III oder eine Vorruhestandsleistung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.

[3] Wird das Ausgleichsgeld indes nach § 12 Satz 3 FELEG nur gekürzt gezahlt, besteht weiterhin Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Zur Kürzung des Ausgleichsgeldes führen

  • Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan der "Gemeinschaftsaufgabe und Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
  • [akt.] Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • Rente wegen Erwerbsminderung, eine vorzeitige Altersrente nach dem ALG, eine Witwen- oder Witwerrente wegen Kindererziehung bzw. wegen Erwerbsminderung nach dem ALG.

[4] Sofern in derartigen Fällen kein Betrag an Ausgleichsgeld mehr ausgezahlt wird, besteht demzufolge auch keine Versicherungspflicht.

[5] Wird eine Rente wegen Alters vor [akt.] Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente bezogen, besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Ein Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI ist nicht zu entrichten. Im Übrigen wird wegen der beitragsrechtlichen Auswirkungen auf die Ausführungen zu Ziffer 5.1 verwiesen. Zu den Renten wegen Alters gehören nicht nur die Regelaltersrenten (§ 35 SGB VI), sondern auch die Altersrenten an langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI), an [akt.] schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI), für Frauen (§ 39 SGB VI) und für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI).

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