Kurzbeschreibung

Notarielle Niederschrift einer GmbH-Gründung durch Übernahme einer Bar- und Sacheinlage.

[Ohne Titel]

Es sind erschienen:

  1. …, geb. am …, wohnhaft in …, mit der Erklärung, nicht im eigenen Namen zu handeln, sondern als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragenen … GmbH mit Sitz in … Als Vertretungsnachweis …;
  2. Frau …, geb. am …, wohnhaft in …

Die Erschienenen weisen sich durch amtlichen Lichtbildausweis aus.

Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung:

1. Gründung einer GmbH
 

Wir errichten hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma

… GmbH

mit Sitz in

und stellen den dieser Niederschrift beigefügten Gesellschaftsvertrag fest.

Das Stammkapital beträgt 500.000 EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro). Es ist aufgeteilt in 500.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils einem Euro.

Die … GmbH übernimmt 250.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 250.000 im Nennbetrag von jeweils einem Euro. Diese Einlage ist sofort in Geld zu erbringen.

Frau … übernimmt 250.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 250.001 bis 500.000 im Nennbetrag von jeweils einem Euro. Diese Einlage ist sofort durch Einbringung des in … belegenen Grundstücks, Grundbuch von …, Blatt …, Flurstück Nr. … zu leisten. Das Grundstück ist an die Gesellschaft zu übereignen. Der Wert des Grundstücks wird auf 300.000 EUR festgesetzt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Frau … den die übernommene Stammeinlage übersteigenden Wert der Einlage zu erstatten. Der Einbringungsvertrag ist diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt.
2. Geschäftsführung
 

Zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellen wir

  1. Herrn …, geb. am …, wohnhaft in …

    Er vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit;

  2. Frau …, geb. am …, wohnhaft in …

    Sie vertritt die Gesellschaft satzungsgemäß.

3. Kosten
  Die Kosten dieser Urkunde trägt die Gesellschaft.
4. Vollmacht
 

Die Erschienenen bevollmächtigen hiermit alle Geschäftsstellenbeamten und Angestellten des Notariats …

– je einzeln –,

die in dieser Urkunde nebst Anlagen enthaltenen Beschlüsse und Vereinbarungen zu ändern oder zu ergänzen, und die im Zusammenhang mit dieser Urkunde oder den Änderungen oder Ergänzungen notwendigen Handelsregisteranmeldungen vorzunehmen. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.

Die Bevollmächtigten dürfen von dieser Vollmacht nur auf schriftliche Weisung der Vollmachtgeber und nur vor dem beurkundenden Notar oder seinem Nachfolger oder Stellvertreter im Amt Gebrauch machen.
5. Schluss
 

Der Notar wies darauf hin,

  • dass die Gesellschafter und die Personen, für deren Rechnung sie Stammeinlagen übernommen haben, der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften, falls zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht worden sind oder die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt worden ist,
  • dass bei Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister der Wert des Gesellschaftsvermögens (zuzüglich des Gründungsaufwandes) nicht niedriger sein darf als das Stammkapital, und jeder Gesellschafter zur Leistung eines insoweit bestehenden Fehlbetrages verpflichtet ist,
  • dass jeder Gesellschafter insbesondere für die bei Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister gegebene Vollwertigkeit der von den Gesellschaftern erbrachten Sacheinlagen haftet,
  • dass ferner jeder Gesellschafter für die Leistung der von den anderen Gesellschaftern übernommenen, aber nicht erbrachten Geldeinlagen sowie für die Vollwertigkeit der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen haftet,
  • dass die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht und dass die Geschäftsführer, die vor Eintragung im Namen der Gesellschaft handeln, möglicherweise persönlich haften und,
  • dass die Einbringung von Grundstücken der Grunderwerbsteuer unterliegt.
 

Beantragt werden

  • eine elektronisch beglaubigte Abschrift nach § 39a BeurkG zur Übermittlung an das Handelsregister;
  • eine beglaubigte Abschrift für das Finanzamt;
  • je eine beglaubigte Abschrift für Gesellschafter und Gesellschaft.

Diese Niederschrift nebst Anlage wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterzeichnet:

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