Kurzbeschreibung
Notarielle Niederschrift einer GmbH-Gründung durch Übernahme einer Bar- und Sacheinlage.
[Ohne Titel]
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Es sind erschienen:
- …, geb. am …, wohnhaft in …, mit der Erklärung, nicht im eigenen Namen zu handeln, sondern als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragenen … GmbH mit Sitz in … Als Vertretungsnachweis …;
- Frau …, geb. am …, wohnhaft in …
Die Erschienenen weisen sich durch amtlichen Lichtbildausweis aus.
Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung:
1. | Gründung einer GmbH |
Wir errichten hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … GmbH mit Sitz in … und stellen den dieser Niederschrift beigefügten Gesellschaftsvertrag fest. Das Stammkapital beträgt 500.000 EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro). Es ist aufgeteilt in 500.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils einem Euro. Die … GmbH übernimmt 250.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 250.000 im Nennbetrag von jeweils einem Euro. Diese Einlage ist sofort in Geld zu erbringen. Frau … übernimmt 250.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 250.001 bis 500.000 im Nennbetrag von jeweils einem Euro. Diese Einlage ist sofort durch Einbringung des in … belegenen Grundstücks, Grundbuch von …, Blatt …, Flurstück Nr. … zu leisten. Das Grundstück ist an die Gesellschaft zu übereignen. Der Wert des Grundstücks wird auf 300.000 EUR festgesetzt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Frau … den die übernommene Stammeinlage übersteigenden Wert der Einlage zu erstatten. Der Einbringungsvertrag ist diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt. |
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2. | Geschäftsführung |
Zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellen wir
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3. | Kosten |
Die Kosten dieser Urkunde trägt die Gesellschaft. | |
4. | Vollmacht |
Die Erschienenen bevollmächtigen hiermit alle Geschäftsstellenbeamten und Angestellten des Notariats … – je einzeln –, die in dieser Urkunde nebst Anlagen enthaltenen Beschlüsse und Vereinbarungen zu ändern oder zu ergänzen, und die im Zusammenhang mit dieser Urkunde oder den Änderungen oder Ergänzungen notwendigen Handelsregisteranmeldungen vorzunehmen. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Die Bevollmächtigten dürfen von dieser Vollmacht nur auf schriftliche Weisung der Vollmachtgeber und nur vor dem beurkundenden Notar oder seinem Nachfolger oder Stellvertreter im Amt Gebrauch machen. |
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5. | Schluss |
Der Notar wies darauf hin,
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Beantragt werden
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Diese Niederschrift nebst Anlage wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterzeichnet:
…
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