Die Pflicht des GmbH-GF zur Erfüllung der vorbezeichneten Steuererklärungspflichten der GmbH besteht ebenfalls bei fehlender Feststellung des Jahresabschlusses. Die Pflichtenstellung des GmbH-GF ist nur durch den Umfang seiner Verwaltungsrechte[9] – also durch seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis – begrenzt.[10]

Keine Beschränkung dieser Pflicht: Die Vertretungsbefugnis des GF kann gem. § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG gegenüber Dritten nicht beschränkt werden. Dies gilt auch für die Einreichung der Steuererklärung.[11] Die Geschäftsführungsbefugnis kann in Bezug auf die Pflicht aus § 34 Abs. 1 S. 1 AO – die öffentlich-rechtlich und deshalb nicht durch privatrechtliche Vereinbarung abdingbar ist[12] – ebenfalls nicht beschränkt werden. Ein beschränkender Gesellschafterbeschluss wäre gem. § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig.[13] Erst recht beschränkt die unterbleibende Beschlussfassung über die Feststellung die Geschäftsführungsbefugnis nicht.

Kein Entfallen dieser Pflicht: Eine nur faktische Behinderung des GF lässt dessen Pflichten ebenfalls nicht entfallen.[14] Das trifft etwa auf den Fall zu, dass es – entgegen der Vorgaben des § 140 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 HGB oder des § 141 AO – an einer hinreichenden Buchhaltung fehlt. Gleiches gilt bei der Bestellung mehrerer GF. Hier ist jeder allein zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Besteht nur eine Gesamtvertretungsberechtigung, muss rechtzeitig die Mitwirkung der anderen GF erreicht werden.[15] Der GF muss sich seine Handlungsfreiheit gegebenenfalls gerichtlich erstreiten oder sein Amt niederlegen.[16]

[9] Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 34 Rz. 35.
[10] Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 34 Rz. 19; vgl. BFH v. 17.11.1992 – VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471, juris Rz. 18: "infolge des in der Zwischenzeit angeordneten gerichtlichen Verfügungsverbots auf die Abführung der Steuern auch dann keinen Einfluss mehr gehabt"; vgl. Rosenke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK/AO, 13. Edition, § 34 Rz. 280 m.w.N. (1.7.2020): "nur insoweit zu erfüllen, als "ihre Befugnis reicht", d.h. als ihnen die Erfüllung der Pflichten rechtlich möglich ist".
[11] BFH v. 28.5.2008 – I R 98/06, GmbH-StB 2008, 292 (Trossen) = BStBl. II 2008, 916 juris Rz. 12.
[12] BFH v. 12.7.1983 – VII B 19/83, BStBl. II 1983, 655, juris Rz. 11 a.E.; Rosenke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK/AO, 13. Edition, § 34 Rz. 255 m.w.N. (1.7.2020).
[13] Vgl. Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, 3. Aufl. 2017, § 47 GmbHG Rz. 142; vgl. Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, 3. Aufl. 2017, § 43 GmbHG Rz. 101.
[14] Vgl. BFH v. 2.7.1987 – VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220 juris Rz. 11: "Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, seiner Rechtsstellung gemäß die Gesellschaft zu vertreten (vgl. § 35 i.V.m. § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung –GmbHG–) und zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH."
[15] Vgl. zur Haftung nach §§ 69, 34 AO: BFH v. 12.5.1992 – VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, juris Rz. 17.
[16] Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 34 Rz. 18.

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