Steuererklärung = Mitteilung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts: Die GmbH kann ihre Steuererklärungspflichten auch bei unterbleibender Feststellung des Jahresabschlusses erfüllen. Denn mit der Steuererklärung wird lediglich der für die Besteuerung erhebliche Sachverhalt erklärt.[3] Dieser muss in einer Weise vollständig beschrieben werden, dass das Finanzamt diesen steuerlich überprüfen kann.[4]

Mitteilung erfordert keinen festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss: Zur Mitteilung dieses Sachverhaltes bedarf es eines festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht. Die in §§ 5 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 S. 1 EStG geregelte Maßgeblichkeit beschränkt sich auf die abstrakte Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung; sie führt indes nicht zu einer formellen Maßgeblichkeit der konkreten Handelsbilanz.[5]Beachten Sie: Auch steuerrechtliche Wahlrechte können unabhängig von der Ausübung von Wahlrechten in der Handelsbilanz ausgeübt werden.[6]

Steuererklärung kann Steuerbilanz beigefügt werden: Der Steuererklärung kann anstelle der Handelsbilanz gem. § 60 Abs. 2 S. 2 EStDV die Steuerbilanz beigefügt werden.[7] Diese ist allein durch die Geschäftsführung aufzustellen,[8] so dass etwaige Entscheidungsblockaden im Kreise der Gesellschafter nicht entgegenstehen.

[3] Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 149 Rz. 7.
[5] Krumm in Blümich, EStG, § 5 Rz. 183 (Mai 2020).
[6] Krumm in Blümich, EStG, § 5 Rz. 203 (Mai 2020).
[7] BFH v. 28.5.2008 – I R 98/06, GmbH-StB 2008, 292 (Trossen) = BStBl. II 2008, 916, juris Rz. 16.
[8] Vgl. Krumm in Blümich, EStG, § 5 Rz. 96 (Mai 2020).

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